internationale Erbfälle - die böse Überraschung!

06.01.2015, / Lesedauer ca. 1 Min. (746 mal gelesen)
Die bereits am 27.07.2012 veröffentlichte und am 16.08.2012 in Kraft getretene EU - Erbrechts - Verordnung Nr. 650/2012 ist in der Bevölkerung noch weitgehend unbekannt, obwohl ihr im späteren Erbfall eine erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere für die Frage, nach welchem nationalen Erbrecht die im Erbfall auftretenden Rechtsfragen beurteilt werden.

Die Verordnung gilt (in ihrem Geltungsbereich) für Erbfälle ab dem 17.08.2015. Ziel der Verordnung ist es, die Nachlassabwicklung und -planung im europäischen Binnenraum zu vereinfachen und gerade im Hinblick auf die gesteigerte Mobilität der Bürger, deren Bedürfnis nach Rechts- und Planungssicherheit zu befriedigen. Besonders wichtig ist die Änderung des Anknüpfungspunktes für die Frage, welches nationale Recht zur Anwendung kommt für die rechtliche Beurteilung des Erbfalls. Dies ist nunmehr nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Es ist aber möglich, dies auszuschließen, indem entsprechend der Verordnung das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Heimatrecht zum Zeitpunkt der Errichtung oder des Todes) in einer geeigneten Verfügung von Todes wegen gewählt wird (sog. Rechtswahl). Auch ein europäisches Nachlasszeugnis soll möglich sein.

Hinweis: Bestehende Verfügungen von Todes wegen sollten rechtlich überprüft und an die neue Rechtslage angepasst werden.

Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.