Ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Zahlungsunfähigkeit des Schädigers wirklich wertlos?

23.06.2011, Autor: Herr Gunnar Becker / Lesedauer ca. 1 Min. (2343 mal gelesen)

Es stellt sich immer wieder heraus, dass Verbraucher von Unternehmen übervorteilt oder gar betrogen werden und dadurch viel Geld, mitunter sogar ihr gesamtes Vermögen verlieren. In vielen Fällen hat der Betroffene Anspruch auf Schadensersatz; spätestens nach dem Abschluss des Gerichtsverfahrens beruft sich das Unternehmen auf seine Zahlungsunfähigkeit und meldet Insolvenz an. Dies ist keine Besonderheit einzelner Branchen, man muss nur den Wirtschaftsteil der Zeitung lesen. Insbesondere vermeintlich günstige Angebote entpuppen sich als Falle; desgleichen erlebt der Kunde bei der Vermittlung von Versicherungen oder Finanzanlagen häufig eine böse Überraschung, obwohl sich in der Werbung alles so gut anhörte.

Gleichwohl ist der Verbraucher nicht zwangsläufig darauf beschränkt, seine Forderung dem Insolvenzverwalter anzuzeigen und sich bestenfalls mit einer nur geringen Quote zufrieden zu geben. Das Gesetz gewährt dem Geschädigten die Möglichkeit, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers seine Ansprüche durchzusetzen. Die Einwendungen der Versicherung werden gegenüber dem Geschädigten stark eingeschränkt.

Deshalb sollte der Geschädigte, sofern er von der finanziellen Bonität seines Vertragspartners nicht mehr überzeugt ist, sich schnell an einen auf Haftpflichtfragen und Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Die Haftpflichtversicherung wird vor allem in Konstellationen mit einer Vielzahl von potentiell Geschädigten die Entschädigung hinauszögern. In vielen Fällen hat der Geschädigte jedoch die Möglichkeit, den Schaden ganz oder teilweise zu regulieren.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Gunnar Becker
Weitere Rechtstipps (4)

Anschrift
Eppendorfer Weg 56
20259 Hamburg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Gunnar Becker