Jagdschäden- Wer muss dafür aufkommen?

22.01.2014, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Der Jagdpächter oder der Veranstalter einer Treibjagd muss dafür Sorge tragen, dass es beim Jagen nicht zu Unfällen oder Schäden Dritter kommt, ansonsten haftet er.

Einem Landwirt wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 14 U 80/13 1) Schadensersatz zu gesprochen, weil seine Rinder aufgrund einer Treibjagd aus einer umzäunten Wiese ausbrachen und der Landwirt bei Einfangen der Rinder einen Unfall erlitt.

Im zu entscheidenden  Fall hatten ein Jagdpächter und ein Veranstalter einer Treibjagd im Winter in ihrem Jagdrevier eine Treibjagd mit mehreren Jägern und deren Hunden in der Nachbarschaft des Landwirts veranstaltet. Der Hund eines Jagdgastes lief auf die Rinderweide des Landwirts und erschreckte drei dort grasende Rinder derart, dass diese den Zaun durchbrachen und wegliefen. Der Landwirt musste sie wieder einfangen, wobei er sich seine rechte Hand brach. Der Landwirt forderte daraufhin Schadensersatz vom Jagdpächter und dem Veranstalter der Treibjagd.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg. Der Jagdpächter habe seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer gemeinschaftlichen Jagd sei dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kämen. Deshalb seien Jagdpächter verpflichtet, sich vor Beginn der Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in dem konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befänden, welche durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Wer dies unterlasse, so der Senat, hafte danach auch für Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstünden. Zwar enthalte die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, welche im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelung der UVV Jagd beinhalte aber nach Auffassung des Senats keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Dies gelte auch für die Frage, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchgeführt werden dürfe. Die Landwirte seien rechtzeitig zuvor von der beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen der Tiere zu geben. Andernfalls müsse im ausreichenden Abstand mit angeleinten Jagdhunden der Gefahrenbereich weiträumig umlaufen werden, um ein Durchstöbern der Weide durch die Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion der Tiere zu verhindern, so die Oldenburger Richter.

 


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