Kein allgemeiner Anspruch auf ein „Weihnachtsgeschenk”

Autor: RA FAArbR Dr. Ulrich Boudon, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2013
Arbeitnehmer, die nicht an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilgenommen haben, haben keinen Anspruch auf bei dieser Gelegenheit verschenkte iPads mini, wenn der Arbeitgeber mit dieser „Überraschung” nur zur freiwilligen Teilnahme an Betriebsfeiern außerhalb der Arbeitszeit motivieren wollte.

ArbG Köln, Urt. v. 9.10.2013 - 3 Ca 1819/13 (n.rkr.)

BGB § 611; EFZG §§ 3, 4a

Das Problem:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Übereignung eines iPads mini in Anspruch. Die Beklagte beschäftigt 117 Mitarbeiter. 75 hiervon nahmen an der Weihnachtsfeier teil. Sie erhielten je ein iPad mini im Wert von 429 € „als Geschenk”. Mitarbeiter, die an der Weihnachtsfeier – gleich aus welchen Gründen – nicht teilnahmen, erhielten nichts. Die Beklagte wollte mit diesem Geschenk die Attraktivität ihrer Betriebsfeiern, die in der Vergangenheit regelmäßig nur mäßig besucht waren, steigern.

Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt und konnte deshalb nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen. Mit der Klage verlangt er die Übereignung eines iPads mini, hilfsweise die Zahlung des Werts.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Arbeitsgericht lehnt einen Anspruch aus §§ 3, 4a EFZG oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ab.

Die Geschenke auf der Weihnachtsfeier sind keine Vergütung i.S.v. § 3 EFZG. Zwar folgt dies nicht unmittelbar aus dem Umstand, dass die iPads verschenkt wurden, denn dies geschah nicht losgelöst vom Arbeitsverhältnis, sondern im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung. § 3 EFZG stellt jedoch auf eine Entgeltpflicht des Arbeitgebers als Hauptleistungspflicht ab. Insoweit fehlt es am Gegenseitigkeitsverhältnis, denn die Teilnahme an der Weihnachtsfeier war gerade freiwillig und stand außerhalb des vertraglichen Austauschverhältnisses.

Die geschenkten iPads sind auch keine Sondervergütung, insbesondere keine Anwesenheitsprämie (§ 4a EFZG). Auch die Anwesenheitsprämie knüpft an die im Austauschverhältnis erbrachte Arbeitsleistung und an eine Anwesenheit während der betrieblichen Arbeitszeit an. Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier betraf hier aber freiwilliges Engagement außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit; sie konnte gerade nicht vertraglich verlangt werden, so dass es am Austauschverhältnis fehlt. Gegen die Annahme einer Sondervergütung für geleistete Arbeit sprach der Umstand, dass nur die auf der Weihnachtsfeier anwesenden Mitarbeiter ein iPad erhalten haben. Allein der nicht unerhebliche Wert macht das Geschenk nicht zu einer Sondervergütung als Gegenleistung für geleistete Arbeit.

Auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes lehnt das Arbeitsgericht den Anspruch ab, weil die Zuwendung außerhalb des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses erfolgte. Jedenfalls stellt es eine sachgerechte Differenzierung dar, wenn die Beklagte solche „freiwilligen” Betriebsfeiern durch eine nicht angekündigte Geschenküberraschung attraktiver gestalten wollte. Es ist ein legitim, zu versuchen, auf diese Weise mehr Mitarbeiter als bisher zur Teilnahme zu motivieren.

Auch Fragen der steuerrechtlichen Behandlung solcher Zuwendungen im Rahmen der pauschalierten Versteuerung nach § 40 EStG führen nicht zur Begründung eines Anspruchs.


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