Kein Honorar für Zahnarzt: Abrechnungsstelle verliert Prozess vor dem Amtsgericht München!

23.05.2013, Autor: Herr Jürgen Klass II / Lesedauer ca. 1 Min. (928 mal gelesen)
Das Amtsgericht München hat zugunsten einer Patientin, die von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass II vertreten wird, eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen. Eine Abrechnungsstelle aus Düsseldorf hatte offenes Honorar aus einer Zahnarztrechnung eingeklagt - es ging um knapp 5000 Euro. Die Patientin hatte sich zuvor geweigert, den Zahnarzt zu bezahlen, da ihrer Ansicht nach die wirtschaftliche Aufklärungspflicht verletzt worden sei.

Rechtsanwalt Dr. Klass, der auch Fachanwalt für Medizinrecht ist, hat im Klageverfahren der Arztforderung unter anderem entgegengehalten (es ging um eine implantologische Versorgung), dass die von der Patientin unterzeichnete Abtretungserklärung wegen Formmängeln unwirksam ist.

Das Amtsgericht München gab Herrn Dr. Klass Recht und folgte seiner Argumentation. Dementsprechend wurde die Klage der Verrechnungsstelle vollständig abgewiesen. Die Amtsrichterin bestätigt in den Entscheidungsgründen, dass der Arzt mit der Abtretung gegen das Gebot der ärztlichen Verschwiegenheit verstoßen hat: Da im Formular auch vermerkt sei, dass eine Weitergabe der Daten an das refinanzierende Bankinstitut zulässig ist, sei die Gefahr des missbräuchlichen Zugriffs auf sensible Patientendaten vorhanden.

RA Dr. Klass: „Von Anfang an war ich der Meinung, dass die Abtretungserklärung insgesamt unwirksam ist, da sie nicht hinreichend deutlich Umfang und Folgen verdeutlicht, im Gegensatz die damit verbundenen Konsequenzen verharmlost. Es ist zu begrüßen, dass diese Ansicht auch vom Amtsgericht München geteilt wird. Die Entscheidung ist ein weiterer Meilenstein im Bereich des Patientenschutzes“.
Das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, datiert vom 08.05.2013 und trägt das Aktenzeichen 182 C 1061/10.

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