Kein Versicherungsschutz bei Überlassung des Verkaufs-Fahrzeugs an einen betrügerischen Käufer!

26.02.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2655 mal gelesen)
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen VW Golf über das Internet zum Kauf angeboten, woraufhin sich der potentielle „Käufer“ meldete. Beim Besichtigungstermin übergab der Kläger die Schlüssel für eine Probefahrt.

Die Fahrzeugpapiere, sowie ein Ersatzschlüssel befanden sich in dem zum Verkauf stehenden Fahrzeug. Der sogenannte „Kaufinteressent“ begann seine „Probefahrt“, worauf der Kläger mit dem vermeintlichen Fahrzeug des Käufers folgen sollte. Dieser verlor den Käufer jedoch schon nach kurzer Zeit aus seinen Augen. Auch die herbeigerufene Polizei konnte dem Kläger nicht helfen und fand stattdessen auch noch heraus, dass das Fahrzeug des „Käufers“ (mit dem dieser zum Besichtigungstermin erschien) gestohlen war.

Der Täter wurde kurz darauf gefasst, hatte das Fahrzeug aber bereits weiterverkauft. Der Kläger begehrte daraufhin Wertersatz in Höhe von cirka 20.000,- € gemäß § 12 Nr. 1 I b AKB von seiner Versicherung.

Das Landgericht Coburg wies dies jedoch zurück. Vorliegend habe es sich nämlich um keinen Fall des Diebstahls gehandelt, da es zu keiner Zeit zu einem Gewahrsambruch gekommen sei. Ein Diebstahl setzt einen Gewahrsamsbruch des Berechtigten gegen dessen Willen voraus. Der Kläger aber, habe vielmehr sein Fahrzeug durch Täuschung freiwillig und vollständig herausgegeben, worin ein Betrug zu sehen sei. Denkbar wäre auch eine mitversicherte Unterschlagung zu prüfen, da sich der „Käufer“ eine eigentümerähnliche Stellung anmaßte, womit sich das LG Coburg jedoch nicht auseinander gesetzt hat.

Der Betrug ist jedenfalls von den Versicherungsbedingungen nicht erfasst. Eine Anspruch des Klägers gegen die Beklagte scheide nach den Ausführungen des LG Coburg aber auch schon deshalb aus, weil dieser grob fahrlässig den Versicherungsfall selbst zu verantworten habe, indem er dem potentiellen Käufer das Auto überließ, obwohl er hätte mitfahren können und außerdem noch die Fahrzeugpapiere und den Schlüssel im Auto gelassen hatte (vgl. LG Coburg vom 29.05.2007, 11 O 71/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.