Kein Versorgungsausgleich bei gekündigter Lebensversicherung

Autor: RA Klaus Weil, FAFamR, Marburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2011
Eine nach Ehezeitende und vor der Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich gekündigte und ausgezahlte Lebensversicherung, die ursprünglich dem Versorgungsausgleich unterfallen wäre, ist nicht im Weg der internen Teilung auszugleichen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.9.2010 - 9 UF 98/10

Vorinstanz: AG Bad Liebenwerda - 20 F 172/09

VersAusglG §§ 27, 29

Das Problem:

Die Ehefrau hat nach dem Stichtag, aber vor der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich mehrere zu ihren Gunsten und im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Lebensversicherungen gekündigt und an sich ausbezahlen lassen. Sind diese Versorgungen dennoch im Versorgungsausgleich zu teilen?

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat die Lebensversicherungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt, da sie zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr existierten. Hieran ändert auch das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG nichts, da eine wirksame Kündigung vorlag (NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 5 VersAusglG Rz. 32 und § 29 VersAusglG Rz. 11). Das OLG hat jedoch im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 27 VersAusglG die korrespondierenden Kapitalwerte der Lebensversicherungen mit auf Seiten des Ehemanns vorhandenen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung verrechnet. Dabei hat das Gericht auch Erwägungen zur Geringwertigkeit nach § 18 VersAusglG im Hinblick auf die entzogenen Lebensversicherungen angestellt. Da § 18 VersAusglG lediglich eine Sollvorschrift darstelle, bestehe kein zwingender Grund die betroffenen Versorgungen vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sieht das Gericht aufgrund der Tatsache, dass mehrere Lebensversicherungen entzogen wurden, deren Gesamtkapitalwert wiederum nicht geringfügig ist, einen Grund, diese nach §§ 10 ff. VersAusglG generell zu teilen und damit als Verrechnungspositionen zu berücksichtigen.


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