Keine Beschwerdebefugnis eines 14 Jahre alten Kindes gegen Entziehung der elterlichen Sorge

Autor: VorsRiOLG Eberhard Stößer, Stuttgart
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2011
Ein 14 Jahre altes Kind ist gegen eine Entscheidung, die seiner Mutter die elterliche Sorge teilweise entzieht und auf das Jugendamt als Pfleger überträgt, nicht beschwerdebefugt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2011 - II-3 WF 148/10

Vorinstanz: AG Geldern - 12 F 15/99

FamFG §§ 59 Abs. 1, 60

Das Problem:

Die 14 Jahre alte Beschwerdeführerin lebte im Haushalt ihrer Mutter. Dieser steht die elterliche Sorge allein zu. Das Familiengericht entzog der Mutter im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §§ 1666, 1666a BGB Teilbereiche der elterlichen Sorge (insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge) und übertrug diese auf das Kreisjugendamt als Pfleger. Grund hierfür war, dass sich die Eltern um den Aufenthalt der Tochter langjährig so sehr stritten, dass selbstgefährdende Handlungen der Tochter drohten, die unter Umständen eine Fremdunterbringung erfordert hätten. Ist die Tochter gegen diese Entscheidung beschwerdebefugt?

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat die Beschwerde der Tochter als unzulässig verworfen. Ihr fehle die erforderliche Beschwerdebefugnis. Diese ergebe sich nicht schon aus § 60 FamFG. Diese Bestimmung regle nur einen besonderen Fall der Verfahrensfähigkeit und setze das allgemeine Erfordernis der Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus. Eine Beschwerdebefugnis wegen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge bestehe nicht. Die elterliche Sorge sei ein subjektives Recht der Eltern. Mit dieser Befugnis korrespondiere die Pflicht der Eltern, dieses Recht ausschließlich zum Wohl des Kindes auszuüben. Eine Beschwerdebefugnis des Minderjährigen bestehe deshalb nur bei der Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB. Nur so könne der Minderjährige eine aus seiner Sicht nicht seinem Wohl dienende Ausübung der elterlichen Sorge zur Überprüfung im Instanzenzug stellen. Im hier vorliegenden umgekehrten Fall greife dieser Gesichtspunkt nicht, da die Minderjährige gerade durch ihre Beschwerde zum Ausdruck bringe, dass aus ihrer Sicht die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Eltern in den betroffenen Teilbereichen ihrem Wohl entspricht.


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