Keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Fahrspur mit rotem Kreuzbalken!

18.01.2015, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (575 mal gelesen)
Das OLG Braunschweig hat am 27. Mai 2014 in seinem Urteil erklärt, dass sich eine Geschwindigkeitsbegrenzung für die linke Fahrspur nicht auch auf benachbarte Fahrspuren bezieht, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot im Sinne des § 37 Abs. 3 S. 2 StVO besteht (rot gekreuztes Balkensymbol).

Das OLG Braunschweig hat am 27. Mai 2014 in seinem Urteil erklärt, dass sich eine Geschwindigkeitsbegrenzung für die linke Fahrspur nicht auch auf benachbarte Fahrspuren bezieht, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot im Sinne des § 37 Abs. 3 S. 2 StVO besteht (rot gekreuztes Balkensymbol).

Insoweit hat das OLG Braunschweig die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorherige Urteil des AG Helmstedt vom 10. Dezember 2013 für begründet erachtet.

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene am 16. März 2013 mit seinem LKW die Bundesautobahn A 2 in Richtung Dortmund auf der mittleren Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h befahren. Zu diesem Zeitpunkt waren die mittlere und rechte Spur mit einem Fahrstreifenbenutzungsverbot versehen, während durch eine Schilderbrücke die Geschwindigkeit auf der linken Fahrspur auf 60 km/h begrenzt wurde.

Der Betroffene wurde vorliegend wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Missachtung des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schrägbalken“ zu einer Geldbuße von 260,- € verurteilt.

Wegen der Verletzung materiellen und formellen Rechts beantragte der Betroffene sodann die Aufhebung des Urteils mit anschließender Zurückweisung an das Amtsgericht Helmstedt.

Das OLG Braunschweig begründete seine Entscheidung einerseits damit, dass sich die Geschwindigkeitsbegrenzung ausdrücklich nur auf den linken Fahrstreifen bezogen habe.

Urteil des OLG Braunschweig vom 27. Mai 2014

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505