Keine Kostenerstattung für vorbeugende Unterlassungserklärung

Autor: RA, FA IT-Recht, FA Urheber- und Medienrecht Dr. Christian Wolff, Brock Müller Ziegenbein, Kiel
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2013
Eine vorbeugend abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen zu befürchtender Filesharing-Abmahnungen stellt keinen zum Kostenersatz verpflichtenden rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erklärende begründeten Anlass zu der Annahme hatte, wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden.

BGH, Urt. v. 28.2.2013 - I ZR 237/11

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 29.6.2011
Vorinstanz: AG Köln, Urt. v. 18.10.2010

BGB § 823 Abs. 1; UrhG § 19a

Das Problem:

Ein Internetnutzer gab, nachdem er bereits wegen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Filesharing in Anspruch genommen worden war, gegenüber einer Anwaltskanzlei eine vorbeugende Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Diese war allgemein bezogen auf diverse von der Kanzlei vertretene Rechteinhaber und deren Werke. Aus abgetretenem Recht der betroffenen Rechteinhaber ging die Kanzlei sodann gegen den Erklärenden vor und nahm ihn auf Zahlung entstandener Anwaltskosten für die Bearbeitung der Unterlassungsverpflichtungserklärungen in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH verneint mit der ersten und entgegen der Berufungsinstanz einen Zahlungsanspruch wegen der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärungen.

Eingriff in den Gewerbebetrieb: Es könne offen bleiben, ob die Übersendung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung überhaupt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB darstelle. Jedenfalls fehle es an der Rechtswidrigkeit, die positiv anhand einer Interessenabwägung festzustellen sei.

Interessenabwägung: Anders als vom Berufungsgericht angenommen seien die Interessen des Erklärenden an der Verhinderung der Geltendmachung weiterer zu befürchtender Ansprüche wegen Tauschbörsennutzungen als vorrangig gegenüber den Interessen der Rechteinhaber zu werten. Der Empfang der eingehenden Unterlassungsverpflichtungserklärung verursache nicht allein Aufwand und Kosten, sondern verschaffe den Rechteinhabern auch eine rechtlich vorteilhafte Position, indem die Möglichkeit bestehe, die Erklärungen anzunehmen. Eine Prüfung müssten die Rechteinhaber nicht zwingend vornehmen. Die Reaktion auf die Erklärung liege in ihrem Ermessen. Dem Tauschbörsennutzer sei hingegen nicht zuzumuten, auf zur Verfügung stehende Möglichkeiten zur vorbeugenden Rechtsverteidigung zu verzichten.

Kein E-Mail-Spam: Die Konstellation sei auch nicht – wie das Berufungsgericht noch angenommen habe – mit unverlangt übersandter und daher unzulässiger E-Mail-Werbung vergleichbar. Vielmehr gehöre es zur allgemeinen Geschäftstätigkeit eines Rechteinhabers, der gegen im Internet begangene Rechtsverletzungen vorgehe, auch Unterlassungserklärungen entgegenzunehmen.


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