Keine Mietminderung bei künftigen (vorhersehbaren) Bauarbeiten

08.08.2013, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (774 mal gelesen)
Mieter müssen hellseherrische Fähigkeiten über Bauarbeiten in der Umgebung haben

Wenn man eine mangelhafte Wohnung anbietet, kann man die Miete nicht wegen der vorhandenen Mängel mindern. Da man die Mängel kannte, hat man so den Ausgangszustand akzeptiert.
Bei Bauarbeiten in der Nachbarschaft und dem daraus resultierenden Belästigungen besteht grundsätzlich auch eine Möglichkeit zur Mietminderung. Wenn diese Bauarbeiten jedoch bei Vertragsabschluss voraussehbar waren, kann man die Miete nicht mindern.
Nunmehr hat das Landgericht Berlin in ein Beschluss vom 4.3.2013 festgestellt, dass selbst auf die Nachfrage des Mieters beim Vermieter bezüglich künftiger Arbeiten kein Verlass ist.
Im vorliegenden Falle war bei Abschluss des Mietvertrages das Nachbargrundstück unbebaut. Es war jedoch mit einem Bauzaun umstellt. Der Mieter fragte vor Abschluss des Mietvertrages nach und erhielt die Antwort, dass es sich bei dem Bauzaun um eine Barriere handle, die den Müll abhalten solle. Darauf verließ sich der Mieter. Als später gebaut wurde, wollte er wegen der Belästigungen die Miete mindern. Er bekam jedoch kein Recht.
Das Gericht ging auch in diesem Fall davon aus, dass eine Bebauung des Nachbargrundstücks objektiv vorherzusehen gewesen sei. Der Mieter hätte also mit zukünftigen Belästigungen durch eine Bautätigkeit rechnen müssen. Somit stünde ihm keine Minderung zu.

Rechtstipp:
Wer eine Wohnung anmietet, sollte grundsätzlich darauf achten ob in der Nähe der Wohnung baufällige Häuser oder unbebaute Nachbargrundstücke zu finden sind. Ebenfalls sind in diesem Zusammenhang nicht ausgebaute Dachgeschoss interessant. Sollten Sie etwas derartiges vorfinden, so ist es sinnvoll zu vereinbaren, dass wegen dieser absehbaren Mängel das Recht zur Minderung nicht entfällt. Das ganze ist natürlich schriftlich zu machen, damit sie später einen Nachweis darüber haben. Eine andere Möglichkeit besteht auch darin, die künftigen Mängel in die Miethöhe mit einfließen zu lassen, sprich die Miete zu senken.



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