Keine Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer bei letztwilliger Zuwendung eines Wohnrechts an länger lebenden Ehegatten

04.09.2014, Autor: Frau Silvia Stadler / Lesedauer ca. 1 Min. (153 mal gelesen)
Der BFH hat aktuell entschieden, dass ein steuerfreier Erwerb eines Ehegatten bei der Erbschaftsteuer nur vorliegt, wenn der Ehegatte auch zivilrechtlicher Eigentümer bzw. Miteigentümer des Familienwohnheims wird und dieses zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Der BFH hat aktuell entschieden, dass ein steuerfreier Erwerb eines Ehegatten bei der Erbschaftsteuer nur vorliegt, wenn der Ehegatte auch zivilrechtlicher Eigentümer bzw. Miteigentümer des Familienwohnheims wird und dieses zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung für Familienheime sei nicht erfüllt, wenn an den Ehegatten lediglich ein dingliches Wohnrecht an dem Familienheim zugewendet wird.

Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der Erblasser testamentarisch verfügt hatte, dass das Wohnheim an die Kinder zu übertragen sei und der Ehefrau im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen sei.

Der BFH führt in seiner Entscheidung (Urteil vom 03.06.2014, Az.: II R 45/12) aus, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei. Eine Ausweitung auf die Zuwendungen eines Wohnrechts oder sonstigen Nutzungsrechts könne weder mit den durch die Vorschrift verfolgten Zielen noch mit verfassungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt werden.