Keine Übertragung der Freibeträge für ein Kind auf den Barunterhalt leistenden Elternteil

Autor: PräsFG a.D. Hansjürgen Schwarz, Illingen/Saar
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2016
Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des diesem für sein Kind zustehenden Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil, der den Barunterhalt für das gemeinsame Kind leistet.

BFH, Urt. v. 15.6.2016 - III R 18/15

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.7.2015 - 4 K 4233/14

EStG §§ 32 Abs. 6 S. 1, S. 6, S. 8, 26 Abs. 1 S. 1

Das Problem

Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG wird bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Höchstrichterlich ungeklärt war bisher die Frage, ob eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den Barunterhalt leistenden Elternteil auch dann in Betracht kommt, wenn der sorgeberechtigte andere Elternteil, der das minderjährige Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, zur Leistung von Barunterhalt außerstande ist.

Im Streitfall lebte das Kind im Haushalt des Vaters und war dort auch polizeilich gemeldet. Der Vater bezog für sich und das Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Barunterhalt leistende Kindesmutter und ihr Ehemann, die Kläger (Kl.), hatten beim Finanzamt erfolglos beantragt, den Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag; § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei ihnen zu berücksichtigen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BFH bestätigt die Vorinstanz (EFG 2015, 1814) und entscheidet, dass der nach Zivilrecht unterhaltsverpflichtete Vater im Streitjahr den sog. Betreuungsunterhalt geleistet hat und die für eine Übertragung des Freibetrags erforderliche Verletzung der Unterhaltspflicht durch ihn somit nicht gegeben ist. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB gehen nämlich davon aus, dass ein Elternteil das minderjährige Kind betreut und versorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat (BGH v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 = FamRB 2014, 204 = NJW 2014, 1958). Liegt das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil und trägt dieser die Hauptverantwortung für das Kind, erfüllt dieser Elternteil durch die Pflege und Erziehung des Kindes seine Unterhaltspflicht (vgl. BGH v. 28.2.2007 – XII ZR 161/04, FamRZ 2007, 707 = FamRB 2007, 163 = NJW 2007, 1882). Aus dem Umstand, dass ein Elternteil keinen Barunterhalt, sondern nur Betreuungsunterhalt leistet, ergibt sich kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags. Wird nur Betreuungsunterhalt geschuldet, ist die Erfüllung dieser Pflicht entscheidend, da der Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung ausging (BFH v. 27.9.2007 – III R 71/06, juris). Allein aus dem Umstand, dass der Vater für sich und das Kind Leistungen nach dem SGB II bezog, lässt sich ein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags nicht herleiten.

Der antragsabhängigen Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf stand im Streitfall entgegen, dass das Kind nicht bei den Kl., sondern unter der Adresse des Vaters gemeldet war. Insoweit fehlte den Kl. bereits die Antragsbefugnis i.S.d. § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG.


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