Keine Urheberrechtsverletzung durch Framing

Autor: RA Sebastian Dramburg, LL.M., Berlin
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2013
Das Verbreiten von fremdem Inhalt auf der eigenen Internetseite in einem sog. Frame führt nicht zu einem haftungsrechtlich relevanten Zueigenmachen. Allerdings können bei Kenntnis von rechtsverletzendem Inhalt Handlungspflichten des Webseitenbetreibers bestehen.

OLG Köln, Urt. v. 14.9.2012 - 6 U 73/12 (rkr.)

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 29.2.2012 - 28 O 923/11

UWG §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 6; UrhG § 23, 24 Abs. 1, 72

Das Problem:

Ein Webseitenbetreiber zeigte auf seiner Seite Inhalt eines anderen Anbieters. Dies erfolgte mittels „Framings”, einer Form der Verlinkung, bei der fremder Inhalt in die eigene Seite eingebunden wird. Zudem wurde auf der Seite auf eine Partnerschaft mit dem Anbieter hingewiesen. Innerhalb des Frames wurde ein Bild gezeigt, das die Urheberrechte eines Dritten verletzte.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der Webseitenbetreiber habe durch das Framing keine Rechte des Rechteinhabers verletzt.

Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung: Allein das Verlinken fremden Inhalts auf der eigenen Seite mittels Framings reiche für die Annahme einer Rechtsverletzung nicht aus. Denn durch den Hinweis auf die Partnerschaft mit dem Anbieter des Drittinhalts habe der Betreiber auch die Fremdheit dieses Inhalts deutlich gemacht.

Keine Störerhaftung: Auch eine Störerhaftung sei abzulehnen. Der Webseitenbetreiber habe keine Prüfpflichten verletzt. Die Wiedergabe fremden Inhalts in Frames auf der eigenen Seite lösen für sich genommen noch keine besonderen Prüfpflichten aus. Erst wenn Kenntnis von problematischem Inhalt bestehe, löse dies eine Handlungspflicht aus, wonach sich der Webseitenbetreiber zur Klärung an seinen Vertragspartner wenden müsse.


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