Keine Verwirkung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l BGB durch verfestigte Lebensgemeinschaft

Autor: RAin und Notarin Stefanie Brielmaier, FAFamR, FAErbR, Kanzlei Tiegs & Brielmaier, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2011
Der Anspruch der nicht verheirateten Kindesmutter auf Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB ist nicht deshalb verwirkt, weil die Mutter in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt.

OLG Nürnberg, Urt. v. 5.8.2010 - 10 UF 702/10

Vorinstanz: AG Straubing - 1 F 42/09

BGB §§ 1578 Nr. 2, 1611, 1615l

Das Problem:

Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen, das nach der Trennung bei der Mutter blieb. Die Beteiligten schlossen eine Vereinbarung über einen monatlichen Betreuungsunterhalt von 400 €, befristet bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes. Kurze Zeit später zog die Mutter mit ihrem neuen Partner zusammen, von dem sie noch vor Ablauf der Unterhaltsbefristung ein weiteres Kind bekam. Der Kindesvater stellte daraufhin die vereinbarten Zahlungen ein und berief sich auf Verwirkung des Betreuungsunterhalts, da die Kindesmutter in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft lebe.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB auf den Betreuungsunterhalt der nicht verheirateten Kindesmutter nach § 1615l BGB abgelehnt und festgestellt, dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht eingetreten sei. Auch bei der Neuregelung des Unterhaltsrechts habe es der Gesetzgeber insoweit bei einer Verweisung auf das Verwandtenunterhaltsrecht belassen. Zudem gebe eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aufgrund verfestigter Lebensgemeinschaft nur bei einer Ehe Sinn, da sich in diesem Fall ein Ehegatte durch die neue Partnerschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöse. Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Kindesmutter hingegen setze nicht einmal voraus, dass die Kindeseltern jemals zusammengelebt haben. Die Revision wurde zugelassen, aber nicht eingelegt.


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