Kernverstoß bei Wiederholung untersagter Werbeaussagen mit unzureichendem Aufklärungszusatz

Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 07/2011
Richtet sich ein Unterlassungsgebot gegen eine isoliert verwendete, als irreführend beanstandete Werbeaussage, wird gegen diesen Unterlassungstitel in der Regel nicht verstoßen, wenn die Aussage mit einem als Aufklärungsversuch verstandenem Zusatz versehen wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn dieser Zusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.2.2011 - 6 W 111/10

Vorinstanz: LG Frankfurt, Beschl. v. 28.5.2010 - 2/3 O 530/09

ZPO § 890

Das Problem:

Gegen einen Internethändler von Luxusuhren ist eine einstweilige Verfügung erlassen worden, gerichtet auf das Verbot, auf der Webseite www. ... .de keine Uhren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei die Aussage „Wir schlagen jeden Preis” bereit zu halten und/oder bereithalten zu lassen. Der Internethändler hat darauf erneut eine Werbung mit der verbotenen Aussage auf der Webseite www. ... .de geschaltet, jedoch den Slogan mit einem sog. Mausovereffekt ausgestattet. Dieser bewirkt, dass ein Besucher der Webseite durch anklicken des Slogans zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internethändlers weitergeleitet wird. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich unter § 3 zum Slogan „Wir schlagen jeden Preis” die Regelung:

Sollten Sie bei irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen Preis zzgl. einem Prozent Rabatt.

Der Internethändler wurde daraufhin wegen Verstoßes gegen das einstweilige Verfügungsverbot auf Zahlung eines Ordnungsgeldes in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Frankfurt hat einen Verstoß gegen das Verfügungsverbot und die Anordnung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.000 € bejaht.

Einstweiliges Verfügungsverbot: Der Tenor der einstweiligen Verfügung sei zwar so gefasst, dass darunter jedwede Verwendung der streitgegenständlichen Aussage gefasst werden könne, so dass ein Verstoß auch dann anzunehmen wäre, wenn der Internethändler tatsächlich der günstigste Anbieter der jeweils beworbenen Uhren wäre. Die Reichweite des Verfügungsverbotes werde jedoch auch durch die Begründung der ihn aussprechenden Entscheidung bestimmt. Danach sei die Verwendung des Slogans nur dann untersagt, wenn der in einer Werbeanzeige beworbene Preis nicht auch tatsächlich der günstigste sei. Insofern sei das Verfügungsverbot nicht zu weitreichend und könne daher Bestand haben.

Irreführung durch unzureichende Aufklärung: Die Irreführung des streitgegenständlichen Werbeslogans werde auch nicht durch § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internethändlers inhaltlich richtig. Die Verlinkung des Werbeslogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sog. Mouseovereffekt sei zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseoverlink als solcher nur erkannt werde, wenn der Besucher der Webseite den Cursor über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewege. Insofern hänge es eher vom Zufall ab, ob der Besucher der Seite den Link wahrnehme.

Höhe des Ordnungsgeldes: Die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie trüge insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Internethändler sich immerhin bemüht habe, dem gerichtlichen Unterlassungsgebot nachzukommen.


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