Kindergeldbezugsberechtigung eines Elternteils

Autor: RA Jochen Schober, FAFamR, Petersen-Peters, Schleswig
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2011
Bei Streit zwischen den geschiedenen Eltern über die Frage, wem das staatliche Kindergeld zusteht, kommt eine Bestimmung durch das Familiengericht nicht in Betracht, wenn feststeht, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt.

OLG München, Beschl. v. 7.6.2011 - 33 UF 21/11

Vorinstanz: AG Wolfratshausen - 3 F 731/09

EStG § 64; FamFG § 231 Abs. 2

Das Problem:

Die Eltern des am 29.6.1993 geborenen Sohnes M sind rechtskräftig geschieden und streiten darüber, wem von beiden das staatliche Kindergeld zusteht. M blieb nach der Trennung seiner Eltern zunächst bei seiner Mutter, die das staatliche Kindergeld bis einschl. April 2007 erhielt. Seit Mai 2007 besucht M ein Internat. Der Vater trägt die Internatskosten, zahlt daneben keinen Barunterhalt. Seit Mai 2007 wird staatliches Kindergeld nicht mehr gezahlt, weil sich die Eltern nicht über die Bezugsberechtigung einigen können. Beide Elternteile haben die Feststellung beantragt, dass sie jeweils vorrangig bezugsberechtigt für das staatliche Kindergeld ab Mai 2007 sind. Beide Elternteile behaupten, der Sohn halte sich in ihrem Haushalt auf, wenn er nicht im Internat sei. Zwischen ihnen ist überwiegend streitig, wer sonstige Kosten für den gemeinsamen Sohn trägt. Das AG hat mit Beschluss vom 9.11.2011 festgestellt, dass die Antragstellerin/Mutter Bezugsberechtigte für das staatliche Kindergeld sei und den Widerantrag des Antragsgegners/Vaters abgewiesen. Denn mit Beginn des Internatsbesuchs sei die Aufnahme in den Haushalt der Mutter nicht verloren gegangen. Ein Umzug zum Vater habe nicht stattgefunden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und beide Anträge abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Bezugsberechtigten durch das Familiengericht lägen nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern oder gleichgewichtig in beide elterliche Haushalte oder in keinen Haushalt aufgenommen worden wäre. Alle diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Denn der Sohn sei in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen worden; Streit herrsche nur darüber, in welchen. Das müsse die Familienkasse in eigener Verantwortung klären. Eine gerichtliche Entscheidung binde die Familienkasse nicht. Der Internatsbesuch beende die Haushaltszugehörigkeit nicht zwangsläufig (OLG Brandenburg v. 26.4.2004 – 10 WF 58/04, FamRZ 2005, 2094 m.w.N.).


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