Kindesunterhalt: Darlegungslast bei der gesteigerten Unterhaltspflicht

15.12.2014, Autor: Herr Niklas Böhm / Lesedauer ca. 2 Min. (498 mal gelesen)
Es gibt wichtige Punkte, die der Unterhaltsschuldner bei der gesteigerten Unterhaltspflicht hinsichtlich der Darlegungslast beachten sollte.

1.
Der Unterhaltsschuldner muss darlegen und beweisen, dass er den von seinem Kind verlangten Mindestunterhalt auch unter dem von ihm zu verlangenden Einsatz seiner Arbeitskraft nicht aufbringen kann. Die reale Beschäftigungschance muss fehlen. Dass ein Unterhaltspflichtiger aus dem Ausland stammt und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt noch nicht die Schlussfolgerung, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance besteht. Ein Hinweis auf Arbeitslosigkeit genügt den Anforderungen auch nicht. Es müsste zu nachhaltigen Bemühungen um den Erhalt eines Arbeitsplatzes und substanziiert zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vorgetragen werden. Falls gesundheitliche Einschränkungen vorliegen sind Ausführungen zu den Auswirkungen in Bezug auf die Berufsausübung notwendig. Es besteht eine Obliegenheit, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

2.
Substanziierter Vortrag sollte durch Arztberichte oder Privatgutachten untermauert werden. Im Falle des Bestreitens kann ein ärztliches Sachverständigengutachten sinnvoll sein.

3.
Die Bescheide, dass der Unterhaltspflichtige an Arbeitsförderungsmaßnahmen oder anderen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt, sind vorzulegen. Bei der Bewilligung einer Umschulung muss anhand konkreter Darlegungen zu den Erwerbsbemühungen und den realen Erwerbschancen festgestellt werden können, dass mit der bisherigen Qualifikation kein auskömmlicher Verdienst zu erzielen ist. Entspricht die Umschulung zeitlich einer Vollzeitbeschäftigung, kommt ggf. unter Berücksichtigung des ArbeitszeitG eine Nebentätigkeit in Betracht. Die Anrechung des Entgelts auf das Unterhaltsgeld erfolgt so, dass ein Freibetrag von 20 Prozent des Unterhaltsgeldes, mindestens 165 EUR, bleibt, der für Unterhaltszwecke eingesetzt werden kann.

4.
Der Unterhaltspflichtige muss dazu vortragen, ob eine Beschäftigung in seinem erlernten Beruf anhand seiner Erwerbsbiografie möglich ist. Diese Möglichkeit entfällt, wenn er seinen erlernten Beruf nie oder seit Jahren nicht mehr ausgeführt hat. Ein Wechsel in andere Tätigkeitsbereiche ist dann zulässig und geboten. Ein dann nur erzieltes niedrigeres Einkommen ist hinzunehmen. Ein höheres fiktives Einkommen nach längerer Arbeitslosigkeit kann nur zugerechnet werden, wenn eindeutige Hinweise darauf bestehen, dass er ein konkret besseres Angebot ausgeschlossen hat.

5.
Grundsätzlich genießt der Kindesunterhalt keinen Vorrang vor anderen Belangen. Allerdings ist ein Unterhaltsschuldner verpflichtet alle zumutbaren Einkünfte zu erzielen und zu diesem Zweck seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen. Dabei kann ein Umzug, Berufswechsel, eine Arbeit, die nicht der sozialen Stellung entspricht oder die Arbeit am Wochenende verlangt werden.