Kindesunterhalt oberhalb der Tabellenhöchststufe

Autor: RiOLG Volker Bißmaier, Stuttgart
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2012
Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners kann ein konkreter Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes oberhalb der 10. Stufe der Düsseldorfer Tabelle bemessen werden. Hierbei ist zu klären, welche Bedarfsbereiche durch die Tabellenbeträge abgedeckt sind.

OLG Schleswig, Beschl. v. 17.11.2011 - 10 UF 220/10

Vorinstanz: AG Kiel - 60 F 7/10

BGB § 1610; FamFG § 238

Das Problem:

Der Kindesunterhalt ist durch Urteil i.H.v. 200 % des Regelbetrags tituliert. Auf den Abänderungsantrag der Tochter hat das AG laufend 973 € zugesprochen, was 250 % der Düsseldorfer Tabelle entspricht. Dagegen wenden sich beide Beteiligte. Der Vater macht geltend, zu keinem höheren Unterhalt verpflichtet zu sein, als dieser den Tabellen-Höchstbeträgen entspreche.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG gibt ihm nicht Recht. Für das Maß des Kindesunterhalts bestehe keine allgemeine Sättigungsgrenze. Beziehe der Unterhaltspflichtige ein höheres Einkommen als das der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle, könnten die Tabellensätze allerdings nicht fortgeschrieben werden. Vielmehr müsse der Unterhaltsberechtigte dann seinen Bedarf im Einzelnen darlegen. Ein erhöhter Bedarf könnte unter Heranziehung des Mehrbetrags berechnet werden, der sich aus der Gegenüberstellung der besonderen Bedürfnisse mit den bereits von der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergebe und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens geschätzt werde. Die Frage, welche Aufwendungen der – dem sächlichen Existenzminimum entsprechende – Mindestbedarf abdecke, sei danach unter Heranziehung der §§ 27 ff. SGB XII, der Regelsatzverordnung (Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII), der in § 6 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz genannten Verbrauchsausgaben und der im 7. Existenzminimumbericht genannten Beträge zu beantworten. Soweit Aufwendungen nicht ohnehin von Dritten getragen würden (hier: für Restaurantbesuche; für den Umgang mit dem sozialen Vater), komme nur eine maßvolle Erhöhung des Unterhalts in Frage; Luxusaufwendungen seien nicht zu erstatten. Letztlich seien im vorliegenden Fall über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus Mehrbeträge für sportliche Aktivitäten (60 €), für Reisen (180 €) und für Nachhilfe (100 €) gerechtfertigt.


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