Klassische Geldanlage: Urteile rund ums Sparbuch

24.03.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Sparbuch,Sparkonto,Spareinlage,Abhebung Ein Sparbuch gilt als sichere Anlage, sorgt aber gelegentlich für Streit. © Ma - Anwalt-Suchservice

Heute konkurrieren viele Geldanlagen um die Gunst der Sparer. Nach wie vor gibt es das Sparbuch als klassische Geldanlage. Rund um seine Nutzung können sich einige wichtige Rechtsfragen ergeben.

Anlageexperten drücken zwar immer wieder ihr Entsetzen darüber aus, aber das Sparbuch ist auch heute noch eine der beliebtesten Anlageformen der Deutschen. Zwar ist seine Verzinsung ausgesprochen mäßig. Wer allerdings in den letzten Jahren sein Geld in offene Immobilienfonds, Schiffsfonds und andere spekulative Geldanlagen gesteckt hat, hatte häufig das Nachsehen und verlor alles. Das Sparbuch ist wegen einiger großer Vorteile sehr beliebt: Es ist sicher, einfach, und man kommt, wenn nötig, leicht an sein Geld.

Welche Rahmenbedingungen gelten für das Sparbuch?


Immer noch gibt es Sparbücher in Papierform. Häufig wird das Sparbuch heute jedoch auch in elektronischer Form geführt. So wurden viele Papier-Sparbücher beispielsweise in eine Sparcard umgewandelt. Dies hat jedoch nichts an den Rahmenbedingungen geändert: So können Ein- und Auszahlungen jederzeit vorgenommen werden. Für Auszahlungen gibt es eine Grenze von 2.000 Euro im Monat. Darüber hinausgehende Beträge können nur bei einer Kündigung abgehoben werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Zinsen werden meist einmal im Jahr gutgeschrieben. Bei elektronischen Sparbüchern oder Sparkonten kann man häufig per Online-Banking direkt einen Betrag vom Sparbuch auf das eigene Girokonto umbuchen, wenn beide beim gleichen Geldinstitut geführt werden.

Fall: Sparbuch jahrelang vergessen


Ein Bausparer hatte 1971 ein Sparbuch eröffnet. Dieses hatte er als Kreditsicherheit seiner Bausparkasse übergeben. Zurückgezahlt wurde das Darlehen 1982. Allerdings vergaß die Bausparkasse, dem Kunden das Sparbuch zurückzusenden. Erst 2005 fand man es durch Zufall wieder und schickte es dem Kunden zu. Nun wollte dieser das Guthaben von 8.000 Euro abheben. Die Bank weigerte sich jedoch, den Betrag auszuzahlen: Aus ihren Unterlagen ginge hervor, dass er den Restbetrag von rund 2.500 DM bereits 1982 ausgezahlt bekommen hätte. Oder vielleicht auch nicht, denn die meisten Unterlagen waren nicht mehr aufzufinden.

Der Sparer verklagte die Bank auf Rückzahlung. In erster Instanz verlor er den Rechtsstreit, weil das Gericht von ihm Beweise forderte, dass er das Guthaben bisher nicht abgehoben habe. Einen solchen Beweis könne man von der Bank wegen des langen Zeitablaufs nicht verlangen. Das Oberlandesgericht Celle sah die Sache in zweiter Instanz grundlegend anders: Die Bank müsse beweisen, dass sie ihre Zahlungspflicht erfüllt habe. Der lange Zeitablauf ändere daran gar nichts. Daher verurteilte das Gericht die Bank zur Zahlung (Urteil vom 18.6.2008, Az. 3 U 39/08).

Fall: Erbschaft und Finanzamt


Im Rahmen einer "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall" erhielt der Lieblingsneffe einer ledigen und kinderlosen Dame alle Rechte an ihren Sparbüchern – mit einem Gesamtguthaben von 120.000 Euro. Allerdings erlegte ihm ein Schriftstück die Pflicht auf, verschiedenen Familienmitgliedern feste Beträge zukommen zu lassen (außer einer Nichte und einem Neffen).

Der pflichtbewusste Neffe verteilte nun das Geld, wie von der Tante gewünscht. Auch die beiden bisher unbeliebten Personen erhielten einen Anteil – dies habe ihm die Erblasserin noch mündlich aufgetragen.

Eines Morgens lag jedoch ein böser Brief vom Finanzamt im Briefkasten des Neffen: Dieses forderte 17.000 Euro Erbschaftsteuer für den Gesamtbetrag. Sein eigener Anteil hatte lediglich 13.500 Euro betragen. Der Fall landete vor Gericht. Die ersten Instanzen betrachteten ihn trotz der "Verfügung zugunsten Dritter" als steuerpflichtigen Erben des Gesamtbetrages. Der Bundesgerichtshof jedoch entschied: Der Kläger habe durch die Verteilung des Geldes nicht seinen eigenen Willen umgesetzt, sondern den der Erblasserin. Daher musste der Neffe schließlich doch nur den Teil des Geldes versteuern, den er tatsächlich selbst behalten hatte (Urteil vom 17.10.2007, Az. II R 8/07).

Dürfen Eltern Geld vom Sparbuch Ihres Kindes abheben?


Zum Sorgerecht von Eltern minderjähriger Kinder gehört auch der Bereich der Vermögenssorge. Das heißt: Die Eltern müssen sich auch um die finanziellen Belange ihres Nachwuchses kümmern. Deshalb dürfen sie aber noch lange nicht nach Belieben Geld vom Sparbuch ihres Kindes abheben. Erlaubt ist dies nur für Ausgaben, die eindeutig zum Nutzen des Kindes sind, nicht aber für dessen alltäglichen Bedarf.
Beispiel: Kosten für einen Auslandsaufenthalt: ja. Kleidung: nein.
Komplizierter kann die Rechtslage jedoch sein, wenn das Kind das Sparbuch nie selbst verwahrt oder nie darauf eigenes Geld eingezahlt hat (siehe unten).

Fall: Geld für Möbel und Kleidung des Kindes abgehoben


Eine Mutter musste ihrem siebenjährigen Sohn 2.500 Euro zurückzahlen. Diesen Betrag hatte sie von seinem Sparbuch abgehoben, um dafür Kinderzimmermöbel und Kleidung zu kaufen. Das Sparbuch hatten die Großeltern eingerichtet und der leibliche Vater des Jungen hatte immer wieder darauf eingezahlt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass das Sparbuch des Kindes nicht dazu da sei, die gesetzlichen Unterhaltsleistungen der Eltern zu finanzieren (28.5.2015, Az. 5 UF 53/15). Hier hatten sich die Eltern scheiden lassen. Das Kind hatte geklagt, vertreten durch seinen Vater, nachdem dieser das alleinige Sorgerecht erhalten hatte.

Fall: Eltern behalten Sparbuch und heben ab


Der Bundesgerichtshof musste sich mit einem weiteren Fall befassen: Ein Ehepaar hatte auf den Namen der Tochter kurz nach deren Geburt ein Sparbuch eingerichtet und darauf auch regelmäßig eingezahlt. Allerdings behielten die Eltern das Sparbuch in ihrer Obhut. Die Tochter bekam dieses zu ihrem 18. Geburtstag überreicht – mit einem Kontostand von 242 Euro. Ihr Vater hatte inzwischen 17.300 Euro abgehoben. Sie verklagte ihn daraufhin auf diesen Betrag.

Zunächst entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. gegen die Tochter: Sie selbst habe das Sparbuch nie besessen und könne daraus keine Ansprüche ableiten. Der Bundesgerichtshof jedoch korrigierte: Es komme nicht nur darauf an, wer das Sparbuch aufbewahrt und damit besessen habe. Werde das Sparbuch von jemand anderem als dem Inhaber verwahrt, komme es stattdessen darauf an, warum dies so gehandhabt werde.

Bewahrten etwa die Großeltern ein Sparbuch für ein Enkelkind auf, wollten diese sich vielleicht den Zugriff auf das Geld erhalten. Dies könne man jedoch zwischen Eltern und Kind nicht so einfach voraussetzen. Zwar könnten Eltern das Sparbuch für das Kind auch einfach nur aufbewahren, damit es nicht verloren ginge. Vielleicht solle es aber auch für Notzeiten als Familienreserve dienen. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an das OLG zurück, um die Umstände näher aufzuklären.

Nachteilig für die Klägerin könnte sich dabei auswirken, dass ihre Eltern alle Beträge auf das Sparbuch eingezahlt hatten - sie selbst hatte nie eigene Einzahlungen etwa von Geldgeschenken oder Taschengeld vorgenommen. Dies könnte dann doch für einen "Familien-Notgroschen" sprechen (Urteil vom 17.7.2019, Az. XII ZB 425/18).

Fall: Mehrere Mieter und ein Mietkautionssparbuch


Das Sparbuch ist auch zur Aufbewahrung einer Mietkaution immer noch beliebt. Aber: Was passiert, wenn es mehrere Mieter derselben Wohnung gibt - und nur ein Kautionssparbuch? Wer bekommt nach Mietvertragsende die Kaution ausgezahlt?

Dazu hat das Amtsgericht Flensburg entschieden. Ein Ehepaar hatte eine Doppelhaushälfte gemietet. Beide standen als Mieter im Vertrag. Der Ehemann hatte - allein - das Mietkautionssparbuch angelegt und wie üblich auf den Vermieter verpfändet. Nach Beendigung des Mietvertrages verlangte er die Herausgabe des Sparbuches und die Abgabe einer Freigabeerklärung gegenüber der Bank. Der Vermieter weigerte sich: Seiner Ansicht nach könnten nur beide Mieter gemeinsam das Kautionssparbuch einfordern.

Das Amtsgericht Flensburg entschied: Zwar könnten grundsätzlich bei mehreren Mietern nur alle gemeinsam die Mietsicherheit zurückverlangen - auch, wenn nur ein Mieter diese geleistet hätte. Aber: Hier ginge es nicht um das Mietverhältnis, sondern um das Pfandrechtsverhältnis. An diesem sei die Ehefrau nicht beteiligt. Nur der Mann sei Inhaber des Sparbuches und habe mit dem Vermieter dessen Verpfändung vereinbart. Damit könne er allein das Sparbuch zurückfordern (Urteil vom 29.3.2021, Az. 66 C 183/20).

Fall: Sind gelochte Sparbücher wertlos?


Die Inhaberin eines Sparbuches erschien eines Tages mit ihrem Sparbuch auf der Bank und wollte den gesamten Betrag in Höhe von 750 Euro plus Zinsen abheben. Allerdings war ein Loch in das Buch gestanzt. Die Bank verweigerte die Auszahlung und wies darauf hin, dass noch ein zweites Sparbuch auf den Namen der Frau existiere. Auf dieses seien vor einiger Zeit 775 Euro eingezahlt worden - und zwar nicht in bar. 25 Euro entsprächen genau den Zinsen, die für das alte Sparbuch bis zum Tag der Einzahlung von 775 Euro auf das neue Exemplar offen gewesen seien. Es liege nahe, dass sie den Betrag vom alten Sparbuch auf das neue übernommen und ihre Zinsen habe gutschreiben lassen, bevor das alte Sparbuch entwertet wurde. Die Frau widersprach: Sie selbst habe das Sparbuch gelocht, um es besser abheften zu können.

Angesichts der passenden Beträge und Daten glaubte das Gericht ihr jedoch nicht. Nur die Erklärung der Bank sei plausibel. Die Kundin habe nicht erklären können, woher denn sonst die 775 Euro auf dem neuen Sparbuch gekommen sein sollten. Außerdem sei allgemein bekannt, dass ein gelochtes Sparbuch ungültig sei und man selbst auf keinen Fall das Sparbuch beschädigen dürfe (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2019, Az. 29 C 4021/19 (46)).

Praxistipp


Speziell bei Sparbüchern, die sich nicht in Obhut des Inhabers befinden, aber auch in Erbfällen, können Geldabhebungen problematisch werden. Der richtige Ansprechpartner in solchen Fällen ist ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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