Kopftuchstreit am Arbeitsplatz: Sind Verbote rechtens?

10.11.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 7 Min. (2047 mal gelesen)
Referendarin,Arbeitnehmerin,Kopftuch,Neutralität Kopftuchverbot bei Rechtsreferendarinnen: Nur geringer Grundrechtseingriff © Rh - Anwalt-Suchservice

Kopftücher sind als Kopfbedeckung umstritten – etwa bei Lehrerinnen oder Erzieherinnen. Auch kopftuchtragende Rechtsreferendarinnen waren schon Gegenstand von Gerichtsverfahren.

Zwar gehören Kopftücher als Ausdruck der Zugehörigkeit zum Islam durchaus zum Straßenbild. Im Arbeitsleben sind sie jedoch zum Teil recht umstritten. Insbesondere bei staatlichen oder kirchlichen Institutionen gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen. Auch Gerichte sind betroffen, denn auch Rechtsreferendarinnen muslimischen Glaubens haben das Thema schon auf den Tisch gebracht. 2021 hat der Europäische Gerichtshof zwei neue Urteile gefällt und Grundsätze entwickelt, die künftig vor Gericht Beachtung finden werden.

Was gilt bei Lehrerinnen an staatlichen Schulen?


Staatlichen Lehrerinnen darf das Kopftuch seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2015 nur noch verboten werden, wenn es tatsächlich im jeweiligen Einzelfall Beschwerden oder Probleme gegeben hat (Beschluss vom 27.1.2015, Az. 1 BvR 471/10).

Das Land Berlin wurde 2020 dazu verurteilt, einer kopftuchtragenden Muslima eine Entschädigung zu bezahlen, da es sie nicht bei der Bewerbung für den Schuldienst berücksichtigt hatte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.8.2020, Az. 8 AZR 62/19).

Europäischer Gerichtshof 2021: Was gilt allgemein am Arbeitsplatz?


Der EuGH hat sich 2021 mit zwei Fällen aus Deutschland beschäftigt. In einem Fall ging es um eine Erzieherin in einer überkonfessionellen Kita in Hamburg. Diese war mehrmals abgemahnt worden, weil sie bei der Arbeit ein Kopftuch trug, und wollte die Abmahnungen aus ihrer Personalakte streichen lassen.
Im anderen Fall ging es um eine Angestellte einer Drogeriemarktkette in Süddeutschland. Dort hatte der Arbeitgeber ein allgemeines Kopftuchverbot ausgesprochen.

Der EuGH hat nun entschieden, dass Arbeitgeber durchaus das Recht haben können, ihren Angestellten das Tragen von religiösen Symbolen am Arbeitsplatz zu untersagen - mit entsprechender Begründung. So zum Beispiel, wenn sie ihren Kunden gegenüber ein Bild der religiösen Neutralität wahren wollen oder wenn es ihnen darum geht, religiösen und sozialen Konflikten vorzubeugen. Es müsse aber schon ein wirkliches und vom Arbeitgeber nachgewiesenes Bedürfnis an religiöser Neutralität bestehen, ohne deren Befolgung die unternehmerische Freiheit gefährdet sei - etwa durch Verlust von Kunden.

Ohne weitere Abwägungen aber geht es nicht: So ist zum Beispiel einzubeziehen, das manche Religionen sich eher durch großflächige religiöse Zeichen ausdrücken, während bei anderen kleine dezente Hinweise genügen. Eine echte betriebliche Neutralitätspolitik erfordere, dass jegliche religiösen Zeichen zu unterbinden seien.

Auch nationale Vorschriften seien hier zu berücksichtigen - ganz besonders, wenn in einem Staat die Religionsfreiheit besonders stark ausgeprägt sei - wie in Deutschland. Dann dürften auch günstigere nationale Vorschriften berücksichtigt werden, wenn das Unionsrecht normalerweise strenger sei.
Der Wunsch nach religiöser Neutralität stelle zwar ein berechtigtes Anliegen von Unternehmen dar. Gerade in Ländern mit stark ausgeprägter Religionsfreiheit sei diese aber trotzdem bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Nun müssen die deutschen Gerichte diese beiden Fälle endgültig entscheiden. Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Urteil ist kein Freibrief für Unternehmen, jetzt pauschal das Tragen von Kopftüchern zu untersagen. Ein solches Verbot kann nur mit einer guten Begründung und konkreten Argumenten ausgesprochen werden, warum es im jeweiligen Betrieb erforderlich ist. Letztendlich läuft dies auf die bisherige deutsche Rechtsprechung hinaus: Nur, wenn es im Betrieb schon konkreten Ärger um das Thema "Kopftuch" gegeben hat, wird ein Verbot vor Gericht durchkommen (Urteile vom 15.7.2021, Az. C-804/18 und C-341/19).

Update vom 10.11.2021: Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Fall der Drogeriemarkt-Kassiererin fällt aus. Dem BAG zufolge haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Die Angestellte hatte in den beiden ersten Gerichtsinstanzen gewonnen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatten betont, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich auf Grundlage seines Direktionsrechtes eine Kleiderordnung erlassen dürfe. Dabei sei jedoch die Religionsfreiheit zu beachten (LAG Nürnberg, Urteil vom 27.3.2018, Az. 7 Sa 304/17). Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall dann dem EuGH vorgelegt.

Mit Kopftuch am Richtertisch: Besondere Regeln für Rechtsreferendarinnen


Gerichte sind in besonderem Maße der Neutralität verpflichtet. Angehende Juristen treten gelegentlich auch vor Gericht auf. Dürfen nun muslimische Rechtsreferendarinnen mit Kopftuch am Richtertisch sitzen?

Ein entsprechender Fall wurde bereits vor ein paar Jahren verhandelt. Es ging dabei um eine Rechtsreferendarin in Augsburg. Die junge Frau muslimischen Glaubens hatte mit Erfolg ihr erstes juristisches Staatsexamen abgelegt. Dann war sie als Beamtin auf Widerruf in den zweijährigen Vorbereitungsdienst bei der bayerischen Justiz eingetreten. Dieses Referendariat leistete sie zum Teil am Amtsgericht Augsburg ab. Das Oberlandesgericht München als zuständige Ausbildungsbehörde wies sie an, im Dienst kein Kopftuch zu tragen – zumindest nicht bei Tätigkeiten mit Außenwirkung. Dazu gehört zum Beispiel die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung am Richtertisch oder das Vernehmen von Zeugen durch die Referendarin. Letzteres ist bei Rechtsreferendaren Teil der Ausbildung, kommt aber nur selten vor. Das Oberlandesgericht richtete sich bei seiner Anordnung nach einer Verordnung des Bayerischen Justizministeriums von 2008. Die 25-jährige Referendarin sah dies als Diskriminierung an und klagte dagegen beim Verwaltungsgericht Augsburg.

Was entschied das Verwaltungsgericht in erster Instanz?


Vor dem Verwaltungsgericht war die junge Frau zunächst erfolgreich. Das Gericht war der Meinung, dass die Anordnung eine Verletzung der Religions- und Ausbildungsfreiheit darstelle. Für diese gebe es keine Rechtsgrundlage. Kein Gesetz in Bayern verpflichte Rechtsreferendare zur religiösen Neutralität. Das Gericht ließ jedoch die Berufung zu (VG Augsburg, Urteil vom 30.06.2016, Az. Au 2 K 15.457).

Wie entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof?


Der VGH München wies die Klage wegen Unzulässigkeit ab. Hier hatte es sich um eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage gehandelt, der mittlerweile das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin fehlte. Anders ausgedrückt: Da die Referendarin bei Prozessbeginn ihr Referendariat längst abgeschlossen hatte, wurde ihr auch kein berechtigtes Interesse mehr daran zugestanden, vom Gericht noch die Unwirksamkeit einer dienstlichen Anordnung feststellen zu lassen. Die Auflage, bei bestimmten Tätigkeiten kein Kopftuch zu tragen, habe die Ausbildungsbehörde ohnehin aufgehoben, sobald die Klägerin ihre Station bei Gericht beendet habe.

Das Kopftuchverbot selbst stellte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar. Die Klägerin habe ihren juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren können – und zwar mit Kopftuch. Das Verbot habe nur für ganz bestimmte richterliche Aufgaben gegolten. Allerdings hätten Rechtsreferendare sowieso keinen Anspruch darauf, diese Aufgaben überhaupt während ihrer Ausbildung wahrzunehmen. Letztendlich sei es hier um einen einzigen Tag während ihrer zweijährigen Referendarausbildung gegangen. Eine grundsätzliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verbotes fällte das Gericht hier nicht (BayVGH, 7.3.2018, Az. 3 BV 16.2040).

Wie sieht die neuere Rechtslage in Bayern aus?


In Bayern gibt es seit 1. April 2018 ein neues Richter- und Staatsanwaltschaftsgesetz. Darin ist ein Neutralitätsgebot verankert. Danach dürfen Richter und Staatsanwälte im Gerichtssaal keine religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidung oder ebensolche Symbole tragen. Dieses Verbot gilt nicht nur für Kopftücher, sondern beispielsweise auch für christliche Kreuze als Anhänger.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 14.3.2019 entschieden, dass Richterinnen, Staatsanwältinnen und Landesanwältinnen in Bayern bei Gerichtsverhandlungen kein Kopftuch tragen dürfen. Die Pflicht des Staates, die Neutralität der Justiz zu garantieren, überwiege die Glaubensfreiheit. Es sei allerdings kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, wenn in den Gerichtssälen nach wie vor Kreuze bzw. Kruzifixe an der Wand hingen. Durch diese werde nicht die Neutralität des einzelnen Amtsträgers in Frage gestellt (Az. 3-VII-18).

Wie sieht das Bundesverfassungsgericht diese Frage?


Das Bundesverfassungsgericht befasste sich 2017 mit einem ähnlichen Fall aus Hessen. Dort gilt: Referendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, dürfen nach einem ministeriellen Erlass bei einer Gerichtsverhandlung nicht auf der Richterbank sitzen und weder Sitzungsleitungen noch Beweisaufnahmen übernehmen. Auch dürfen sie keine Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten. Gegen diesen Erlass hatte eine Referendarin geklagt.

Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde jedoch abgewiesen: Der weit überwiegende Teil der Ausbildung sei von dem Verbot überhaupt nicht betroffen.
Das Gericht erläuterte auch, dass der deutsche Staat im Sinne des Grundgesetzes keine Beeinflussung zugunsten einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich mit einem bestimmten Glauben identifizieren dürfe. Gerade in der Justiz seien Neutralität und Distanz wichtig. Wenn Rechtsreferendare vor Gericht als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten würden, hätten sie sich auch an das Neutralitätsgebot zu halten. Das islamische Kopftuch sei nun einmal Ausdruck einer religiösen Überzeugung.

Was ist die negative Religionsfreiheit?


Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass es durchaus auch eine negative Religionsfreiheit gibt: Jeder hat das Recht, nicht an religiösen Handlungen teilzunehmen, wenn er die entsprechende Überzeugung nicht teilt. Es sei nachvollziehbar, dass die Beteiligten an einem Gerichtsprozess sich in diesem Recht verletzt fühlten, wenn die Personen am Richtertisch erkennbar Symbole eines bestimmten Glaubens oder einer bestimmten Weltanschauung zeigten (Beschluss vom 27.6.2017, Az. 2 BvR 1333/17).

Urteil von 2020: Die Rechtsprechung wird fortgesetzt


Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 entschieden, dass einer Rechtsreferendarin aus Hessen das Tragen eines Kopftuches bei Tätigkeiten mit Außenwirkung verboten werden kann. Dieser Eingriff in die Religionsfreiheit sei gerechtfertigt – unter anderem durch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten.

Die Situation vor Gericht sei zu unterscheiden von derjenigen an einer Bekenntnis-offenen Schule. Die Schule habe ja gerade die Aufgabe, die Vielfalt der Gesellschaft widerzuspiegeln. Bei einem Gerichtsverfahren trete der Staat dem Bürger aber deutlich hoheitlicher gegenüber. Er müsse daher streng auf seine Neutralität achten.

Das Bundesverfassungsgericht hob erneut hervor, dass es hier nur um ganz wenige Tätigkeiten im Referendariat ginge. Es existiere auch kein Rechtsanspruch, daran teilzunehmen. Die Tätigkeiten würden obendrein nicht benotet. Eine Referendarin könne jederzeit mit Kopftuch ihre Ausbildung absolvieren, ohne irgendwelche Tätigkeiten mit Außenwirkung durchzuführen (Beschluss vom 14.1.2020, Az. 2 BvR 1333/17).

Praxistipp


In Schulen und Unternehmen gelten andere Grundsätze für die religiöse Neutralität, also vor Gericht. Wer am Richtertisch sitzt, darf glauben, an was er will. Er oder sie darf jedoch diese Überzeugung nicht offen zeigen. Für Rechtsreferendare beschränkt sich die religiöse Enthaltsamkeit allerdings auf äußerst wenige Gelegenheiten – die meisten Referendare führen während ihrer Ausbildung nicht mehr als eine Zeugenvernehmung von der Richterbank aus durch. Entsprechend gering sind die Erfolgsaussichten einer Klage. Bei einem Streit mit dem Arbeitgeber um religiöse Neutralitätspflichten ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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