Kostenentscheidung bei erfolgreicher (postmortaler) Vaterschaftsfeststellung

Autor: RiOLG Dr. Alexander Schwonberg, Celle
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2011
Es entspricht in der Regel nicht billigem Ermessen, im Fall einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung der beteiligten Mutter Gerichtskosten aufzuerlegen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.3.2011 - 11 UF 286/10

Vorinstanz: AG Aalen - 2 F 135/10

FamFG § 81 Abs. 1

Das Problem:

In einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren hat das FamG festgestellt, dass der Verstorbene der Vater des beteiligten Kindes ist. Die Kosten hat das FamG der Mutter des Kindes, dessen Großmutter sowie dem Bruder des Verstorbenen als Gesamtschuldner auferlegt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Auf die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde der Großmutter sowie des Bruders hat das OLG die Kostenregelung dahin geändert, dass Gerichtskosten für die erste Instanz nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung im Übrigen nicht erfolgt.

Hinsichtlich der Beschwerdeführer scheide eine Kostenpflicht bereits deswegen aus, weil sie nicht wirksam am Abstammungsverfahren beteiligt waren. Nach dem Beweisbeschluss sollten sie in das vom AG eingeholte Abstammungsgutachten (§ 178 FamFG) einbezogen werden. Während die Großmutter zur Blutentnahme bereit gewesen war, hatte der Bruder eine solche abgelehnt. Darüber hinaus hatte das AG die Beschwerdeführer nicht zum Verfahren hinzugezogen. Da nach § 81 FamFG nur einem formell am Verfahren Beteiligten i.S.v. § 7 FamFG Kosten auferlegt werden können (Feskorn in Prütting/Helms, 1. Aufl., § 81 FamFG Rz. 3), scheide eine Kostenlast der Beschwerdeführer aus, zumal allein die Einbeziehung in ein Abstammungsgutachten eine Beteiligtenstellung nicht begründet. Einer Person, die nur materiell von der Entscheidung des Verfahrens betroffen sei (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), ohne formell beteiligt zu werden, können Kosten nicht auferlegt werden.

Nachdem eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer nicht besteht, hält das OLG es nicht für gerechtfertigt, die Mutter des Kindes mit den Kosten zu belasten. Zum einen seien die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht gegeben. Zum anderen habe sie das postmortale Vaterschaftsfeststellungsverfahren allein im Interesse des Kindes eingeleitet. Da der Nachlass des verstorbenen Vaters überschuldet und eine andere Person testamentarisch bedacht sei, habe die Mutter des Kindes auch kein mittelbares eigenes bzw. finanzielles Interesse an der Vaterschaftsfeststellung.


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