Kündigung des KiTa-Vertrages bei Scheitern der Eingewöhnungszeit

10.11.2015, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (373 mal gelesen)
Tränen des eigenen Kindes sind für Eltern immer ein ganz besonders tiefgreifender Schmerz. Umso verständlicher ist es, dass sie einen Betreuungsvertrag sofort auflösen wollen, sobald das Kind während der Zeit in der KiTa von Weinanfällen geplagt ist. Doch geht das so einfach?

Es ist ganz normal, dass die ersten Tage im Kindergarten oder in der Kindertagesstätte beim Trennen von Mama oder Papa mit Tränen verbunden sind. Doch wenn auch nach vier verstrichenen Wochen jedes Mal ein Weinanfall des Sprösslings mit der Fahrt zur Kita verbunden ist, wird bei vielen Erziehungsberechtigten der Punkt erreicht sein, an dem das Kind aus der Kita genommen wird. Dann ist der persönliche Teil geregelt – doch wie sieht es mit dem rechtlichen, der Kündigung, aus?

Trotz Tränen: Kita lehnt fristlose Kündigung ab
Ein Elternpaar eines einjährigen Kindes hat genau diese Erfahrung gemacht: Schon in den ersten Tagen war die Trauer bei der Trennung von den Vertrauten groß. Die Tage in der Kita waren durch Tränen geprägt, und das Trösten des Kindes war nur mit Unterstützung der Mutter möglich. In Woche fünf war immer noch keine Besserung in Sicht; die Eltern reichten eine fristlose Kündigung ein. Doch die Einrichtung wies diese ab: Das Scheitern der Eingewöhnung genüge nicht, um den Betreuungsvertrag ohne Einhalten der Frist zu kündigen. Dies stehe so auch im unterschriebenen Betreuungsvertrag.

AG Bonn unterstützt Eltern – Wohl des Kindes steht ganz oben
So landete der Fall vor Gericht (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.07.2015 - 114 C 151/15), welches eine interessante, ungerechte Entdeckung im Betreuungsvertrag machte: Scheitert das Eingewöhnen des Kindes, so ist die Einrichtung laut Vertrag zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, während von den Eltern auch in diesem Fall die Frist einzuhalten ist. Die Richter entschieden berechtigterweise, dass dies eine Benachteiligung der Eltern sei und in dieser Form keine Gültigkeit haben könne. Das AG Bonn macht das einzig Richtige und stellt auf das Wohl des Kindes ab: Ist dies durch einen weiteren Aufenthalt in der Kita beeinträchtigt, so ist eine fristlose Kündigung der Eltern berechtigt. Denn natürlich haben die materiellen Interessen einer Kindertagesstätte weniger Gewicht als das Wohlbefinden eines Kleinkindes.

In fast allen Fällen, die mit (Klein-)Kindern zu tun haben, berufen sich die Richter auf das Wohl des Kindes. Denn wenn es um Dinge wie Kündigungen oder Geld geht, ist es für sie selbstverständlich, dass diese Interessen so gut wie immer hinter dem Befinden des Kindes zurücktreten sollten.

Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
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