Kündigung ohne genauen Termin ist unwirksam

03.06.2013, Autor: Herr Volker Schneider / Lesedauer ca. 1 Min. (954 mal gelesen)
Enthält eine Kündigung keine genaue Angabe zu dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis enden soll, ist die Kündigung unwirksam.

Enthält eine Kündigung keine genaue Angabe zu dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis enden soll, ist die Kündigung unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Leipzig (ArbG) in seinem aktuellen Urteil (Az.: 2 Ca 3972/12).

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen rund 100 Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen ordentlich gekündigt. In den Kündigungen fehlte der Termin für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Kündigung muss konkreten Termin nennen

Die Leipziger Richter hielten die Kündigungen für zu unbestimmt und daher für unwirksam. Eine Kündigung muss eindeutig sein, so das ArbG. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Arbeitnehmer erst rätseln müssen, zu welchem Termin die Kündigung gelten soll.

Das Unternehmen ist nun gezwungen, die Entlassungen erneut auszusprechen und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin eine Vergütung zu zahlen.


Juristischen Rat einholen!

Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung des ArbG, dass sie gegen eine unbestimmte und somit nicht rechtmäßige Kündigung Kündigungsschutzklage erheben können.

Arbeitgeber haben das Risiko, erneut eine Kündigung aussprechen zu müssen. Das bedeutet häufig, länger als gedacht Vergütung zahlen zu müssen. Daher ist Arbeitgebern zu empfehlen, sich vor Ausspruch der Kündigung an einen Fachanwalt zu wenden, um zu klären, ob alle arbeitsrechtrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind. Denn eine fachanwaltliche Beratung ist wesentlich günstiger als ein verlorener Kündigungsschutzprozess.



Volker Schneider

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht