Kündigung von Bausparverträgen: BGH soll entscheiden

29.04.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (402 mal gelesen)
Die umstrittene Kündigung von alten Bausparverträgen durch die Bausparkassen landet wohl endgültig vor dem Bundesgerichtshof. Das OLG Stuttgart hatte unlängst entschieden, dass eine Kündigung der Wüstenrot Bausparkasse nicht wirksam ist (Az.: 9 U 171/15).

Dagegen will die Bausparkasse nach Medienberichten Revision einlegen. Dann muss das höchste deutsche Gericht über die Rechtmäßigkeit der Kündigungen entscheiden.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht aus Wiesbaden würde eine höchstrichterliche Entscheidung begrüßen. „Dann würde endlich Rechtsklarheit herrschen und der BGH hat in der Vergangenheit schon häufig verbraucherfreundlich entschieden. Allerdings kann es noch lange dauern bis es tatsächlich zu einer BGH-Entscheidung kommt. Daher muss auch davon ausgegangen werden, dass die Kündigungswelle bei alten Bausparverträgen weitergehen wird.“ Allerdings sollten sich die Bausparer nach Ansicht Cäsar-Prellers gegen diese rechtlich äußerst umstrittenen Kündigungen wehren.

Denn die Argumentation der Bausparkassen sei zweifelhaft. Die Bausparkassen berufen sich bei den Kündigungen von zuteilungsreifen aber nicht voll angesparten Bausparverträgen zumeist auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese Begründung hatte das OLG Stuttgart zuletzt zurückgewiesen. In dem Fall hatte eine Bausparerin nach Erlangen der Zuteilungsreife die Zahlung ihrer Sparraten eingestellt. Die Bausparkasse hatte daraufhin aber nicht von ihrem vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Da sie damit das „Ruhen des Vertrags“ quasi geduldet habe, könne sie sich später nicht auf ein gesetzliches Kündigungsrecht berufen. „Darüber hinaus ist es umstritten, ob der § 489 überhaupt auf Bausparkassen anwendbar ist. Denn hier wird das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers geregelt. Die Bausparkasse befindet sich aber in einer Doppelrolle als Darlehensnehmer und Darlehensgeber. Das Landgericht Karlsruhe hat bereits entschieden, dass dieser Paragraf deshalb nicht anwendbar ist. Es ist wohl auch eher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier auf den Schutz der Verbraucher und nicht auf den der Geldinstitute zielte“, sagt Cäsar-Preller.

Für den erfahrenen Rechtsanwalt ist klar, dass sich die Bausparkassen in der anhaltenden Niedrigzinsphase nur von den für sie kostspieligen Altverträgen trennen wollen: „Die Vorgehensweise ist aber mehr als fragwürdig.“ Dies zeige sich auch in der jüngeren Rechtsprechung der Gerichte, die in Richtung Bausparer kippte.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.

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