Kündigung wegen Missbrauchs der Zugriffsrechte

Autor: RA, FAArbR Bahram Aghamiri, RAe WZR Wülfing Zeuner Rechel, Hamburg
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2011
Verwendet ein EDV-Administrator, der zugleich Revisor ist, ihm zur Verfügung stehende Zugriffsrechte nicht ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Administrator, so kann dies – auch ohne vorherige Abmahnung – eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

LAG Köln, Urt. v. 14.5.2010 - 4 Sa 1257/09

BGB § 626

Das Problem:

Der EDV-Administrator einer Bank mit 13 Angestellten, dem zudem die Revision des dortigen Bankgeschäfts oblag, druckte unter Verwendung seiner Administratorenrechte Anhänge zu einer an ein Vorstandsmitglied gerichteten E-Mail aus. Im Folgenden stellte sich heraus, dass er in der Vergangenheit bereits mehrere E-Mails der Vorstände geöffnet hatte. Auch nachdem die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilt hatte, wurde von seinem Arbeitsplatz erneut auf Datenbestände eines Vorstands zugegriffen. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Zu Recht?

Die Entscheidung des Gerichts:

Ja. Die wiederholte missbräuchliche Verwendung der Administratorenrechte zu Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Administrator stünden, stelle einen so erheblichen Vertrauens- und Loyalitätsbruch dar, dass dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Der Administrator dürfe seine erweiterten Zugangsmöglichkeiten nur im Rahmen seiner Aufgaben, also für Tätigkeiten, die der Funktion des Computersystems dienten, nutzen, nicht jedoch außerhalb dieses Aufgabenbereichs, um fremde Datenbestände einzusehen oder zu nutzen. In einem derartigen Fall sei auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Hingegen finde die Annahme, der Arbeitnehmer sei als Innenrevisor zur Kontrolle des Vorstands verpflichtet gewesen, weder in der Stellenbeschreibung, den betriebsinternen Richtlinien oder dem Gesetz eine ausreichende Grundlage.


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