Lebensversicherung: Widerspruch finanziell attraktiver als Kündigung

23.12.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (286 mal gelesen)
Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen sind häufig ein wichtiger Baustein für die Altersvorsorge. Allerdings werden auch viele Policen vor ihrem regulären Ablauf gekündigt. Das ist für die Verbraucher zumeist ein Verlustgeschäft, da sie nur den Rückkaufswert zurückerhalten.

„Deutlich lukrativer als die Kündigung der Lebensversicherung ist für den Versicherungsnehmer der Widerspruch. Nach einem erfolgreichen Widerspruch erhält er nicht nur den Rückkaufswert, sondern seine bereits gezahlten Prämien zurück. Lediglich für den gewährten Risikoschutz muss er sich Abzüge gefallen lassen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Anders als beim Widerruf von Darlehen ist bei Lebens- oder Rentenversicherungen das sog. „ewige“ Widerrufsrecht nicht im Juni 2016 erloschen. Der Widerspruch kann auch noch Jahre nach Abschluss der Police erklärt werden, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten hat oder, wenn er über seine Widerspruchsmöglichkeiten nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg waren 60 Prozent der von ihr geprüften Widerspruchsbelehrungen nicht korrekt. Ist das der Fall, steht die Tür zu einem erfolgreichen Widerspruch bereits weit auf.

Nach einem erfolgreichen Widerspruch wird der Versicherungsvertrag rückabgewickelt und der Versicherungsnehmer erhält seine geleisteten Beiträge fast vollständig zurück. Auch für Verbraucher, die ihre Lebensversicherung bereits gekündigt und den Rückkaufswert schon erhalten haben, ist der Widerspruch immer noch möglich. 

Der Widerspruch ist besonders bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, häufig möglich. Diese Verträge enthielten eine Klausel, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie auch dann erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Diese Klausel wurde allerdings vom BGH gekippt, so dass in vielen Fällen die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerspruch der Lebens- oder Rentenversicherung und prüft ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.
                

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