Leistungen der privaten Krankenversicherung trotz fehlerhafter Beantwortung von Gesundheitsfragen?

24.04.2013, Autor: Herr Christoph Kleinherne / Lesedauer ca. 2 Min. (825 mal gelesen)
Fehlerhafte oder unvollständige Antworten des Versicherungsnehmers auf Gesundheitsfragen eines Maklers können unter Umständen rechtlich unerheblich sein.

In einer viel diskutierten Entscheidung vom 02.01.2013 hatte das Landgericht Dortmund darüber zu urteilen, ob ein privater Krankenversicherer vom Vertrag zurücktreten darf, wenn ein Versicherungsnehmer ihm von einem Makler vorab gestellte Gesundheitsfragen falsch bzw. unvollständig beantwortet.

Dem an einer privaten Krankenversicherung interessierten Kläger wurden von einem Versicherungsmakler zur Antragsprüfung erforderliche Gesundheitsfragen (Vorerkrankungen etc.) gestellt. Die Fragen waren auf einem „Maklerbogen“ abgedruckt. Lediglich in einer der Fragen war der beklagte Versicherer namentlich und ausdrücklich genannt. Eine nicht ausdrücklich auf den Versicherer bezogene Frage zu Krankheiten und Beschwerden in den letzten fünf Jahren wurde vom Versicherungsnehmer nicht vollständig beantwortet – er ließ Bronchitis, Sinusitis, Kopfschmerzen, Gelenkschmerschmerzen und Borreliose unerwähnt. Der Versicherer wollte sich nach Kenntnis von den Behandlungen wegen der unerwähnt gelassenen Erkrankungen vom Vertrag lösen, weil er diesen im Wissen um die Krankheiten angeblich nicht abgeschlossen hätte.

Das Landgericht Dortmund hat festgestellt, dass der Versicherer nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Versicherungsvertrag trotz der unvollständigen Beantwortung gültig ist. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass nur die fehlerhafte oder unvollständige Beantwortung von Fragen des Versicherers rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wenn die Fragen aber von einem Makler gestellt werden, soll es sich gerade nicht um Fragen des Versicherers handeln. Dies soll zumindest dann gelten, wenn in dem Fragenbogen des Maklers der Versicherer nicht ausdrücklich genannt und für den interessierten Antragsteller daher nicht erkennbar ist, dass es sich konkret um dessen Frage – und nicht um eine Frage des Maklers – handelt.

Die für den Versicherungsnehmer positive Entscheidung des Landgerichts wird zum Teil heftig kritisiert. Für den Versicherungsnehmer ist sie aber nicht zuletzt deshalb mehr als interessant, weil dieser vielfach die Versicherungen über einen Makler abschließen wird oder bereits abgeschlossen hat. Fehlerbehaftete oder unvollständige Antworten auf dessen Fragen können dann unter Umständen rechtlich folgenlos sein.

Es gilt daher im Streitfall den Sachverhalt bei Antragstellung bzw. den Inhalt des „Maklergespräches“ genauestens zu prüfen.



Christoph Kleinherne
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