Lottogewinn während der Trennungszeit fällt in Zugewinnausgleich

23.10.2013, Autor: Frau Elena Ongert / Lesedauer ca. 2 Min. (635 mal gelesen)
Mit Urteil vom 16.10.2013, Az. 12 ZB 277/12, entschied der BGH, dass ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Der Gewinn kann insbesondere nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden.
Die Beteiligten schlossen die Ehe im Juli1971. Die Trennung erfolgte im August 2000. Seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt rd. 956.000 €.
Auf den der Antragstellerin am 31.1.2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23.10.2009 rechtskräftig geschieden. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich i.H.v. insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn.

Der BGH entschied, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn hat.
Nach Ansicht des BGH kann ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden. Dies schon deshalb, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.
Des Weiteren kann der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs auch nicht wegen grober Unbilligkeit i.S.v. § 1381 Abs. 1 BGB verweigern. Eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs allein begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet.
Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nach Auffassung des BGH nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit. Dies gilt umso mehr, als die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.