Messung mit Messgerät Poliscan Speed? Chance auf Freispruch!

17.10.2013, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (1057 mal gelesen)
Das Messverfahren mit dem Messgerät Poliscan Speed der Firma Vitronic kann nicht als „standardisiertes Messverfahren“ angesehen werden – Messungen mit dem Gerät müssen daher im Gerichtsverfahren von einem Sachverständigen überprüfbar sein.

Das Messverfahren mit dem Messgerät Poliscan Speed der Firma Vitronic kann nicht als „standardisiertes Messverfahren“ angesehen werden – Messungen mit dem Gerät müssen daher im Gerichtsverfahren von einem Sachverständigen überprüfbar sein. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten (AG) hervor (Urteil vom 13.06.2013 – Az.: (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13), 318 OWi 86/13). Damit liegt das AG Tiergarten auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Amtsgerichts Herford und des Amtsgerichts Aachen und hat die Rechte von Autofahrern gestärkt.


„Standardisiertes Messverfahren“ – worum geht es?

Streitpunkt war vor allem, ob es sich bei Messungen mit dem System Poliscan Speed um ein „standardisiertes Messverfahren“ handele. Der Hintergrund: Ein standardisiertes Messverfahren wird definiert als ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dies ist wichtig für Gerichtsverfahren, denn: Ist mittels eines standardisierten Messverfahrens gemessen worden, so darf das Gericht davon ausgehen, dass das Messergebnis insgesamt auch technisch korrekt zustande gekommen ist. Eine weitergehende Prüfung ist dann nicht erforderlich.


Freispruch trotz Geschwindigkeitsüberschreitung

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h überschritten zu haben. Der Fahrer legte gegen den Bußgeldbescheid allerdings Einspruch ein. Das AG sprach ihn letztendlich frei.
Denn das Messverfahren mit dem Messgerät Poliscan Speed kann nach Ansicht des Gerichts nicht als standardisiertes Messverfahren angesehen werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass noch nicht einmal gerichtlich bestellte Sachverständige die Möglichkeit hätten, die exakte Funktionsweise des Messsystems zu überprüfen.

Weder die Herstellerfirma noch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) seien bereit, sämtliche Messdaten des Messvorganges zur Verfügung zu stellen, weil sie sich insoweit auf das Betriebsgeheimnis und die für das Messgerät vorhandenen Patente stützen. Eine Überprüfung von konkreten Messwerten im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle ist bei diesem Gerät nicht möglich.

Jedoch ist der Wahrheitsfindung der Vorrang gegenüber dem Interesse der Herstellerfirma an der Geheimhaltung der technischen Bauweise des Messgeräts einzuräumen, entschied das Gericht.



Grundsätzliche Zulässigkeit der Messung steht in Frage


Sollten Betroffene geblitzt werden, empfehlen wir dringend, sich an einen Anwalt zu wenden. Dies ist gerade wichtig, da viele Gerichte dem Gerät nach wie vor attestieren, zu den standardisierten Messverfahren zu gehören. Nur wenn Betroffene mit erfahrener anwaltlicher Hilfe die aufgewiesenen Zweifel am Messverfahren oder an der grundsätzlichen Zulässigkeit des Systems vortragen, besteht überhaupt die Chance, dass das Gericht vom Dogma des standardisierten Messverfahrens abweicht. Dieser Kampf bietet sich vor allem für solche Fahrer an, die von ihrer Fahrerlaubnis – beispielsweise beruflich – abhängig sind.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht