Mieterhöhung bei unwirksamer Klausel hinsichtlich der Übernahme der Schönheitsreparaturen ?

07.01.2009, Autor: Herr Hubertus Himmelsbach / Lesedauer ca. 1 Min. (2979 mal gelesen)
Ist eine im Mietvertrag enthaltene Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam, so kann der Vermieter keine Mieterhöhung bzw. keinen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.

Kann der Vermieter bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel eine Mieterhöhung bzw. einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen ?

Mit Urteil vom 9. Juli 2008 (AZ.: VIII ZR 181/07) hat der BGH nunmehr entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, eine Mieterhöhung nach § 558 I Satz 1 BGB bzw. einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam ist.
Der BGH hat damit die im News-Bereich unsere Homepage unter bereits erwähnten Entscheidungen der Obergerichte aufgehoben.

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