Mifa legt zweite Insolvenz in gut zwei Jahren hin

10.01.2017, Autor: Herr Christof Bernhardt / Lesedauer ca. 2 Min. (202 mal gelesen)
Innerhalb von gut zwei Jahren stellt der ostdeutsche Fahrradhersteller Mifa zum zweiten Mal Insolvenzantrag.

Nach übereinstimmenden Medienberichten hat das zuständige Amtsgericht Halle einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung am 5. Januar zugestimmt. Damit hat das Unternehmen nun zunächst drei Monate Zeit, mit Hilfe eines Sachwalters wieder in die Spur zu kommen.

Zwischen den beiden Insolvenzanträgen Ende 2014 und Anfang 2017 ist bei dem ostdeutschen Traditionsunternehmen viel passiert. Ein neuer Investor hatte Mifa übernommen und eigentlich schienen die Weichen für eine positivere Zukunft gestellt zu sein. Erst Ende 2016 wurde ein neues Werk in Betrieb genommen. Nun der abermalige Insolvenzantrag. Offensichtlich reichte die Liquidität nicht mehr für einen geordneten Geschäftsbetrieb aus. Im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung soll nun versucht werden, diese Handlungsfähigkeit wiederherzustellen. Das wurde 2014 schon einmal versucht - am Ende ohne Erfolg.

Von der ersten Insolvenz wurden auch die Anleihe-Anleger hart getroffen. Die rund 25 Millionen Euro schwere Mifa-Anleihe (ISIN DE000A1X25B5 / WKN A1X25B) wurde 2013 mit einer Laufzeit bis 2018 und einem jährlichen Zinssatz von 7,5 Prozent emittiert. Vor rund zwei Jahren tauchten auch Fehler in den Bilanzen auf und die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen möglichen Verstößen gegen das Aktienrecht. In der Folge sprang ein indischer Investor ab. Der Kurs der Anleihe fiel ins Bodenlose und heute ist die Anleihe kaum noch etwas wert. 

„Für die Anleger der Mifa-Anleihe war ihre Investition bisher ein reines Verlustgeschäft. Da nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass sich der Kurs der Anleihe noch einmal erholt, können sie ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Um die Verluste abzuwenden, besteht noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Forderungen können sich sowohl gegen die damaligen Unternehmens- und Prospektverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater bzw. Vermittler richten. Rechtsanwalt Bernhardt: „Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Geldanlage. Das gilt für die Angaben in den Emissionsprospekten genauso wie für die Beratungsgespräche. Sollten die Prospektangaben falsch oder die Anlageberatung fehlerhaft gewesen sein, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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