Mit Sammelgut beladener Lkw in unbewachtem Gewerbegebiet abgestellt – Kein Mitverschulden im Falle eines Diebstahls!

05.09.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (877 mal gelesen)
Das Abstellen eines LKW in einem unbewachten Gewerbegebiet und ein damit einhergehender Diebstahl führt nicht zwangsläufig zu einem Mitverschulden des Fahrers.

Der Bundesgerichtshof hat am 13.12.12 entschieden, dass das Abstellen eines Lkws in einem unbewachten Gewerbegebiet zum Wochenende und ein damit einhergehender Diebstahl nicht zwangsläufig zu einem Mitverschulden führt.
Ein von der Beklagten beauftragter Fahrer stellte am Freitagabend des 5.4.08 den Lkw samt beladenem Kastenauflieger in einem unbewachten Gewerbegebiet in Chemnitz ab. Der Antritt der Weiterfahrt geschah erst am Montag, den 8.4.08. In der Zwischenzeit wurden Teile des Transportgutes entwendet. Die Klägerin, als Eigentümerin der transportierten Ware, nahm daraufhin die Beklagte für den entstandenen Schaden von 25.344,22 € in Anspruch mit der Begründung, beim Abstellen eines beladenen Transportfahrzeugs über das Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet handele es sich um bewusst leichtfertiges Handeln.
Ausschlaggebend für die Entscheidung des Bundesgerichtshof war, dass Leichtfertigkeit einen besonders schweren Pflichtverstoß erfordere. Konkrete Anhaltspunkte, dass der beauftragte Fahrer den Lkw im Bewusstsein abgestellt hat, es könne zu einem Diebstahl kommen, lagen evident nicht vor. Zudem war eine Häufigkeit von Diebstählen in diesem Gebiet nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass das äußere Erscheinungsbild des Lkw nicht auf wertvolle Güter schließen ließ, spricht gegen ein bewusst leichtfertiges Handeln des Fahrers.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012
Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505