Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bei Schenkung eines Grundstücks an minderjähriges Kind

Autor: VorsRiOLG Eberhard Stößer, Stuttgart
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2014
Für die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks an ein minderjähriges Kind ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich, wenn zugleich ein Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück vorbehalten bleiben soll und die Haftung des Minderjährigen nicht auf den übertragenen Grundbesitz beschränkt ist.

OLG Celle, Beschl. v. 7.11.2013 - 4 W 186/13

Vorinstanz: AG-Grundbuchamt-Gifhorn, Beschl. v. 9.9.2013

BGB §§ 107, 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1, 1909

Das Problem:

Eine Großmutter übertrug ihrer minderjährigen Enkeltochter Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zugunsten ihrer Eltern räumte das Enkelkind einen lebenslänglichen Nießbrauch ein. Das Grundbuchamt hat die Eigentumsumschreibung im Grundbuch von der (nicht erfolgten) Mitwirkung eines Ergänzungspflegers abhängig gemacht, weil der Übertragungsvertrag mit der Bestellung des Nießbrauchs für das minderjährige Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei.

Die Entscheidung des Gerichts:

Nach der Entscheidung des OLG Celle (Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts nach § 71 Abs. 1 GBO) hat das Grundbuchamt die Übertragung des Grundbesitzes auf das minderjährige Kind zu Recht von der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers abhängig gemacht.

Das Rechtsgeschäft sei für das minderjährige Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB). Es bedarf deshalb der Zustimmung der Eltern. Diese können aber ihr Kind nicht vertreten, weil auch ein Vormund von der Vertretung ausgeschlossen wäre, § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Es muss deshalb gem. § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger mitwirken. Dies ist nicht geschehen.

Das minderjährige Kind erlange durch den Vertrag deshalb nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, weil es kraft Gesetzes als Eigentümer des übertragenen Grundstücks außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen (§ 1041 Satz 2 BGB) und außerordentliche öffentliche Grundstückslasten (§ 1047 BGB) zu tragen habe. Eine abweichende Vereinbarung sei nicht getroffen. Hafte das minderjährige Kind nicht nur dinglich mit dem erworbenen Grundstück, sondern auch persönlich mit dem eigenen Vermögen, sei das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.


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