Motorrad-Unfall: 25 % Mitverschulden bei Überholvorgang trotz unklarer Verkehrslage

30.09.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3085 mal gelesen)

Hier ging es um einen Motorradfahrer, welcher nach einem Verkehrsunfall vor dem AG München auf Schadensersatz und Schmerzensgeld klagte.

Der Kläger war mit seinem Motorrad gegen 06.30 Uhr unterwegs. An einer grün werdenden Ampelkreuzung überholte er gerade wieder anfahrenden Autos. Der Unfallverursacher war auf der gleichen Straße in entgegengesetzter Richtung unterwegs. Als er einen Parkplatz auf der Seite der Gegenfahrbahn erblickte, wollte er auf der Fahrbahn wenden. Bei diesem Wendemanöver kam es zum Zusammenprall mit dem gerade überholenden Motorradfahrer.

Der Motorradfahrer machte gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers Schadensersatz in Höhe von 6.500,- € und Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- € geltend. Die Versicherung zahlte jedoch nur 3.500,- €. Wegen des restlichen Betrages erhob der Motorradfahrer Klage vor dem Amtsgericht München. Dieses urteilte:

Wer überholt, ohne die Verkehrslage hinreichend zu beachten, muss einen Teil seines eigenen Schadens tragen. Und zwar auch dann, wenn der Unfall eigentlich auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zurück zu führen ist. Daher war hier ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anzusetzen.

Damit habe er nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 75 %. Als Schmerzensgeld wurde ein Betrag von 750,- € als angemessen erachtet. Das Urteil ist rechtskräftig (AG München, 345 C 27894/05).

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.