Nebelscheinwerfer: Wann darf bzw. muss man sie einschalten?

03.11.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Auto,Nebelschlussleuchten,Nebelscheinwerfer,Nebel,Allee Bei Nebel ist erhöhte Vorsicht geboten. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Nebelscheinwerfer: Gemäß den Verkehrsregeln müssen Autofahrer bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen - auch am Tag - ihr Abblendlicht einschalten. Nur dann dürfen zusätzlich auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden.

2. Nebelschlussleuchten: Die hinteren Nebelschlussleuchten sind nicht die vorderen Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 Meter beträgt.

3. Bußgeld: Das vorschriftswidrige Einschalten der Nebelschlussleuchte – ohne Nebel oder bei über 50 Metern Sichtweite – ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Im Herbst und Winter und auch im Frühjahr bis in den Mai muss man auf deutschen Straßen mit Nebel rechnen. In diesen Jahreszeiten ist die Wahrscheinlichkeit für Regen, Schnee und Eis hoch. Obendrein ist es länger dunkel. Manche Autofahrer haben eine einfache Lösung für diese Widrigkeiten: Sie schalten bei schlechter Sicht konsequent die Nebelschlussleuchten ein, manchmal auch die vorderen Nebelscheinwerfer. Ob andere Verkehrsteilnehmer dann noch etwas sehen können, ist für sie zweitrangig. Oft wird die große Blendwirkung gerade der roten Nebelschlussleuchte unterschätzt. Und ebenso häufig vergessen Autofahrer auch, ihre Nebelleuchten wieder auszuschalten.

Was sagt die StVO zum Einschalten der Nebelscheinwerfer?


§ 17 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) befasst sich mit diesem Problem. Danach müssen Autofahrer bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen ihr Abblendlicht einschalten – auch tagsüber. Ausschließlich bei diesen Sichtverhältnissen dürfen sie auch die Nebelscheinwerfer benutzen. Diese Vorschrift verstehen viele Autofahrer jedoch falsch und beziehen sie auch auf die Nebelschlussleuchten. Dies ist ein Irrtum. Die Regelung gilt nur für die vorderen Nebelscheinwerfer.

Was sagt die StVO zum Einschalten der Nebelschlussleuchten?


Im letzten Satz der oben genannten Vorschrift geht es um die roten Nebelschlussleuchten. Diese dürfen nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 Meter beträgt. Heißt: Die Nebelschlussleuchten sind keinesfalls eine Allzwecklösung für schlechte Sicht etwa durch Regen, Schneefall, Sandsturm oder, wenn die Brille des Fahrers beschlagen ist. Die herrschende Sichtweite kann man an den Leitpfosten am Straßenrand ablesen: Deren Abstand beträgt jeweils 50 Meter.

Wann darf man innerorts Nebelschlussleuchten nutzen?


Die Nebelschlussleuchten dürfen ausnahmsweise auch in einer geschlossenen Ortschaft eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite durch Nebel unter 50 Meter liegt. Dabei sollten Autofahrer daran denken, dass im Stadtverkehr mit geringeren Abständen gefahren wird. Dies führt dazu, dass andere durch die Nebenschlussleuchte deutlich stärker geblendet werden. Daher sollte diese wirklich nur bei dichtem Nebel eingeschaltet werden – und danach bitte wieder ausschalten!

Welche Bußgelder drohen bei falscher Benutzung der Nebelschlussleuchte?


Eine unsachgemäße Verwendung der Nebelschlussleuchte – etwa ohne Nebel oder bei über 50 Metern Sichtweite – ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer werden daraus 25 Euro. Wenn es dadurch zu einem Unfall kommt, sind es 35 Euro (Bußgeldkatalog 15. Aufl. vom 1.9.2023). Aber: Im letzteren Fall wird das Bußgeld kaum das größte Problem des Autofahrers sein. Er haftet dann nämlich für den kompletten Unfallschaden.

Wie schnell darf man bei schlechter Sicht fahren?


Verkehrsteilnehmer müssen bei schlechter Sicht ihr Tempo reduzieren. Dies sagt nicht nur die Vernunft, sondern auch die Straßenverkehrsordnung. Bei einer Sichtweite unter 50 Metern infolge Nebel, Schneefall oder Regen schreibt § 3 der StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vor. Dies gilt auch auf der Autobahn.

Weitere Einschränkungen kommen hinzu. So dürfen Autofahrer bei solchen Witterungsverhältnissen nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der übersehbaren Strecke in der Lage sind, anzuhalten. Dies bezeichnet man als das Sichtfahrgebot. Wenn die Fahrbahn so schmal ist, dass die Gefahr einer Kollision mit dem Gegenverkehr besteht, müssen sie ihr Fahrzeug sogar schon auf der Hälfte der übersehbaren Strecke anhalten können.

Dies ist besonders auf verengten Fahrbahnen in Baustellen wichtig. Ein gutes Hilfsmittel für die Einschätzung des richtigen Sicherheitsabstands zum Vordermann ist die alte Faustregel "halber Tacho".

Welche Bußgelder drohen bei Fahren ohne Licht?


Autofahrer, die bei erheblicher Sichtbehinderung zum Beispiel durch Schnee oder Regen tagsüber das Abblendlicht nicht einschalten, haben mit folgenden Bußgeldern zu rechnen:

Innerorts:
25 Euro, bei Unfall 35 Euro.

Außerorts:
60 Euro (plus ein Punkt), bei Gefährdung anderer 75 Euro (plus 1 Punkt) und bei Unfall 90 Euro (plus ein Punkt).

Wer außerorts sein Auto unbeleuchtet auf der Fahrbahn abstellt, riskiert ein Bußgeld von 20 Euro.

Welche Bußgelder drohen bei zu hoher Geschwindigkeit bei Nebel?


Fährt man bei Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen mit Sichtweiten unter 50 Meter zu schnell, kann ein Bußgeld fällig werden. Die Höhe des Bußgelds hängt davon ab, um wie viel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und wo dies passiert ist. Abhängig von der Geschwindigkeit können weitere unschöne Folgen dazukommen.

Auf eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h bei Nebel innerhalb der Stadt steht ein Bußgeld von 160 Euro und einem Punkt in Flensburg. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind es (bei Tempolimit 50) 140 Euro und ein Punkt.

Werden die zulässigen 50 km/h um 26 bis 30 km/h überschritten, liegt das Bußgeld bereits bei 235 Euro plus 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot (innerhalb geschlossener Ortschaften) sowie 175 Euro plus ein Punkt (außerhalb geschlossener Ortschaften).

Bei höheren Geschwindigkeiten wird es immer teurer: Wer zum Beispiel bei Nebel außerhalb geschlossener Ortschaften statt 50 km/h mehr als 110 km/h fährt, muss mit 700 Euro, 2 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot rechnen.
(Bußgeldkatalog 15. Aufl. vom 1.9.2023).

Sind Suchscheinwerfer als zusätzliche Nebelscheinwerfer erlaubt?


§ 17 Abs. 6 StVO regelt die Benutzung von Suchscheinwerfern. Diese findet man zum Beispiel bei manchen Geländewagen. Der Vorschrift zufolge dürfen Suchscheinwerfer generell nur kurz eingeschaltet werden. Sie dürfen nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden - auch nicht bei Nebel.

Wie entscheiden die Gerichte zur Haftung bei Unfällen im Nebel?


Die Gerichte verlangen bei Nebel und schlechter Sicht von den Verkehrsteilnehmern ganz besondere Vorsicht und angepasstes Fahren. Wenn man sich nicht daran hält, riskiert man bei einem Nebelunfall eine Mithaftung, obwohl man Vorfahrt hatte.
Entsprechend entschied zum Beispiel das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Ein Autofahrer war bei Nebel mit 70 km/h auf einer vorfahrtsberechtigten Landstraße gefahren. In einem Kreuzungsbereich hatte er einen Traktor übersehen. Beide Fahrzeuge kollidierten. Es kam zum Prozess um den Unfallschaden.

Das Gericht entschied, dass der Traktorfahrer wegen seiner Vorfahrtsverletzung zwar den Haupthaftungsanteil von 75 Prozent zu tragen habe. Der PKW-Fahrer sei jedoch mitschuldig, da er seine Fahrweise und sein Tempo nicht dem Wetter angepasst habe. Auch als Vorfahrtsberechtigter sei man verpflichtet, bei aufziehenden Nebelschwaden bei Annäherung an eine Kreuzung seine Geschwindigkeit ggf. bis unter 50 km/h herabzusetzen. Daher musste der Autofahrer 25 Prozent des Unfallschadens tragen (Urteil vom 12.8.2004, Az. 7 U 153/03).

Praxistipp zum Thema Nebel und Nebelscheinwerfer


Bei Nebel und schlechter Sicht sollte eine vorsichtige Fahrweise selbstverständlich sein. Autofahrer sollten die Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten nur bei wirklich schlechter Sicht nutzen und sie hinterher sofort wieder ausschalten. Kommt es dann doch zu einem Rechtsstreit wegen eines Nebelunfalls oder zu einem Bußgeldverfahren, kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kompetent zur Seite stehen.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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