Neues zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug (Aufenthaltsrecht)

22.04.2013, / Lesedauer ca. 12 Min. (3450 mal gelesen)
In § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist als Voraussetzung des Ehegattennachzugs zu einem ausländischen Ehegatten normiert, dass der nachzugswillige Ehpartner sich

"zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann".

Dies gilt gemäß § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG "entsprechend", wenn es um den Nachzug zu einem deutschen Ehegatten geht.

In der Entscheidung vom 30.03.2010 (1 C 8.09) gab das Bundesverwaltungsgericht (noch) zu erkennen, dass es sämtlichen zahlreichen unter Fachleuten bestehenden Zweifeln bezüglich der Vereinbarkeit des Verlangens von einfachen deutschen Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug zu ausländischen Ehepartnern nicht folgen konnte.

Auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben - Art. 7 Abs. 2 der sog. Familienzusammenführungsrichtlinie / Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 zu dessen Zusatzprotokoll - und diesbezüglichen beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ist Bewegung in die Frage gekommen, ob überhaupt bzw. wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise des Ehegatten verlangt werden darf, wenn es um den Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner geht.

Mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.09.2012 (10 C 12.12, InfAuslR 2013, 14) steht jedenfalls für den Nachzug zu deutschen Ehegatten fest, dass der Sprachnachweis vor der Einreise unter bestimmten Vorausssetzungen überhaupt nicht mehr verlangt werden darf und dass - soweit dieser überhaupt noch als Nachzugsvoraussetzung zulässig ist - kein dauerhaftes Nachzugshindernis darstellen darf.

Auf diese hier kurz skizzierten Entwicklungen soll im Folgenden näher eingegangen werden.

1. Nachzug zu ausländischen Ehepartnern

Bei ausländischen Staatsangehörigen ist – wie eingangs dargelegt – danach zu fragen, ob sie unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003 /86/EG fallen oder die Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 oder des Art. 41 ZP Anwendung finden.

a) Vereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/86/EG

Bezüglich des Spracherfordernisses beim Nachzug zu ausländischen Ehepartnern nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG hat das BVerwG in seinem Urteil vom 30.03.2010 (1 C 8.09) keine –verfassungsrechtlichen bzw. europarechtlichen –Probleme erkennen können.

Einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG (= Familiennachzugsrichtlinie) hatte das BVerwG in vorgenannter Entscheidung verneint.

In der deutschen Fassung lautet Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG:

„Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen.“

Das BVerwG vertrat den Standpunkt, dass der Begriff „Integrationsmaßnahmen“ auch den Nachweis einfacher Sprachkenntnisse vor der Einreise umfasse.
Die Kommission der EU habe in ihrem Bericht an das Europäische Parlament vom 08.10.2008 und an den Rat über die Anwendung der Familiennachzugsrichtlinie (Kom 2008/610) das Verlangen von Sprachkenntnissen vor der Einreise für zulässig erachtet.
Mit der weiteren Begründung, dass auch andere Mitgliedstaaten von der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG in einer Weise Gebrauch gemacht haben, dass ergebnisorientiert das Vorhandensein von Sprachkenntnissen vor der Einreise und nicht nur die Teilnahme an einem Sprachkurs verlangt wird, ging das BVerwG von einem „acte claire“ aus, so dass es keiner Vorlage an den EuGH bedürfe.
Der Bundesverwaltungsrichter Dörig erklärte im Anschluss an die Entscheidung i.R.d. Hohenheimer Tagen 2011, die Ansicht der Kommission zur Zulässigkeit des Verlangens von Sprachkenntnissen vor der Einreise sei das „i-Tüpfelchen“ bei der Entscheidung gewesen, den EuGH zu dieser Frage nicht anzurufen (vgl. BT-Drs. 17/57232, S. 2).

Der Auffassung des BVerwG wurde und wird entgegengehalten, dass sich im Verlauf der Verhandlungen um die Familiennachzugsrichtlinie Österreich, Deutschland und die Niederlande nicht mit dem Vorschlag durchsetzen konnten, den (weicheren) Begriff „Integrationsmaßnahmen“ mit „Integrationsbedingungen“ zu ersetzen.
Der Begriff „Integrationsmaßnahmen“ sei aber zum einen nicht ergebnisorientiert, sondern erlaube nur das Verlangen der Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen, so dass der Erwerb von Sprachkenntnissen nicht gefordert werden könne.
Zum anderen seien „Integrationsmaßnahmen“ in diesem Sinne nur nach der Einreise richtlinienkonform (vgl. Groenendijk, ZAR 2006; Groß, BT-Drs. 17(4)266 C vom 30.05.2011, S. 5). Marx, ZAR 2011, 15 ff.).

Mit Beschluss vom 28.10.2011 (1 C 9.10, InfAuslR 2012, 59) hat das BVerwG dem EuGH nun doch die Frage der Vereinbarkeit des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 Familiennachzugsrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Begründet wird dies mit einer angeblich „inzwischen veränderten Auffassung der Kommission“ unter Verweis auf deren Stellungnahme vom 04.05.2011 im Verfahren C-155/11 (Imran).

Zu Recht wird dem entgegengehalten, dass die Kommission in ihrem Bericht vom 08.10.2008 (s.o.) keine eigene Auffassung zur Zulässigkeit des Verlangens von Sprachnachweisen vor der Einreise geäußert hatte: Dort (S. 8f.) hatte die Kommission vielmehr – allgemein gehalten – wiedergegeben, welche unterschiedlichen Anforderungen von den einzelnen Mitgliedstaaten i.R.d. Art. 7 Abs. 2 Familiennachzugsrichtlinie an Ehegatten gestellt werden und hinzugefügt, unter welchen Voraussetzungen Integrationsmaßnahmen ihm Rahmen der Richtlinie zulässig sind.

Zudem hatte das BVerwG in der Entscheidung vom 30.03.2010 nicht beachtet, dass aus dem Bericht der Kommission vom 08.10.2008 hervorging, dass bspw. in Frankreich bei fehlenden Sprachkenntnissen die Möglichkeit besteht, zunächst ein Visum zu erteilen und erst nach der Einreise einen „Aufnahme- und Integrationsvertrag“ zu unterzeichnen, die Teilnahme an Kursen zur Staatsbürgerkunde und ggf. an – nicht ergebnisorientierten – Sprachkursen verpflichtet (vgl. BT-DRs. 17/5732, S. 2 und BT-Drs. 17/8318, S. 1; Anmerkung Gutmann zum Vorlagebeschluss des BVerwG vom 28.10.2011, InfAuslR 2012, 59).

In der Stellungnahme der Kommission in der Rechtssache „Imran“ (s.o.) hat die Kommission sich nun eindeutig gegen die Zulässigkeit des Verlangens von Sprachkenntnissen vor der Einreise – jedenfalls i.S.e. Einreisebedingung – positioniert:

Aus dem EuGH-Urteil in der Sache „Chakroun“ (C-578/08 vom 04.03.2010), in welchem der EuGH zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) RL 2003/86/EG (Lebensunterhalt) ausgeführt hat, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt und die Mitgliedstaaten ihren Handlungsspielraum nicht in einer Weise ausüben dürften, welcher die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde, folgert die Kommission, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG – „erst recht“ – restrikitiv auszulegen sei.

Die Kommission betont, dass es in Art. 7 Abs. 2 – anders als in Abs. 1 der Richtlinie, der materielle Umstände berühre, denen der Zusammenführende entsprechen muss – nicht um Bedingungen geht, für die ein Nachweis erbracht werden müsse, sondern um „Integrationsmaßnahmen“.
Letztere dienten – wie der 4. Erwägungsgrund zeige – eher der „Konkretisierung der Schaffung einer soziokulturellen Identität, welche die Integration im Mitgliedstaat erleichtert“, so dass es sich „um eine positive Maßnahme und nicht um ein Ausschlusskriterium oder eine Einreisebedingung“ handele.

Würde i.R.d. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie eine Prüfung als notwendig erachteter Grundfertigkeiten angesetzt, würde es dem so verstandenen Ziel nicht gerecht, wenn „der Schwierigkeitsgrad des Tests, die Kosten daran teilzunehmen, der Zugang zu Lernmitteln, die für die Vorbereitung solcher Tests notwendig sind, eher Hinderungsgründe sind, welche das Erreichen dieser Zielsetzung erschweren“.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit müssten ferner „persönliche Umstände des jeweiligen Ausländers (zum Beispiel medizinischer Art oder infolge der besonderen Situation im Land der Herkunft)“ Berücksichtigung finden.

Es sei zwischen „Integrationskriterien“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, die ausschließlich beim Nachzug über 12-jähriger Minderjähriger, die unabhängig vom Rest der Familie ankommen, „verlangt“ werden dürften, und „Integrationsmaßnahmen“ zu unterscheiden.
Sei über Art. 4 Abs. 1 die Möglichkeit gegeben, den Nachzug im Falle von Integrationsproblemen „einzuschränken“, wie auch der 12. Erwägungsgrund der Richtlinie zeige, gelte dies nicht für den Ehegattennachzug.

Dies ergebe sich ferner klar aus dem Urteil des EuGH „Europäisches Parlament ./. Rat der EU“ (C-540/03 vom 27.06.2006), in welchem der EuGH in Rn. 75 in diesem Zusammenhang durch die Ungleichbehandlung keine Diskriminierung von Kindern über 12 Jahre gegenüber Ehegatten gesehen habe und ausgeführt hat:

Denn eine Heirat hat gerade die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten zum Ziel, während ein über 12 Jahre altes Kind nicht unbedingt lange mit seinen Eltern zusammenleben wird. Somit war es gerechtfertigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber diese unterschiedlichen Situationen berücksichtigt hat, und er hat sich nicht widersprochen, indem er sie unterschiedlich geregelt hat.“

Ausdrücklich stellt die Kommission klar, das Verlangen von Integrationsmaßnahmen dürfe

nicht zu einer Ablehnung der Familienzusammenführung führen. Die einzige Situation, in der Integrationsprobleme zu einer Ablehnung führen können, wird in Art. 4 (1) letzter Unterabsatz der Richtlinie beschrieben“.

Es wird für das Vorabentscheidungsverfahren von der Kommission folgende Antwort vorgeschlagen:

„ Artikel 7 (2) der Richtlinie muss so ausgelegt werden, dass dieser ein Verbot darstellt, dass ein Mitgliedstaat einem Familienmitglied wie beschrieben in Art. 4 (1) (a) der Richtlinie, eines sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen ausschließlich aus dem Grund die Einreise und den Aufenthalt verweigert, dass dieser Familienangehörige die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgeschriebene Eingliederungsprüfung im Ausland nicht bestanden hat.“

b) Vereinbarkeit mit Art. 41 ZP bzw. Art. 13 ARB 1/80

Durch die Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 zu dessen Zusatzprotokoll können möglicherweise türkische Staatsangehörige von dem Spracherfordernis vor der Einreise befreit sein.

Auch bezüglich einer Vereinbarkeit des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 41 ZP und Art. 13 ARB 1/80 sah das BVerwG in seiner Entscheidung vom 30.03.2010 (1 C 8.09) keine Probleme, u.a. da das ARB 1/80 nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berühre, Vorschriften „über die Einreise“ türkischer Staatsangehöriger in deren Hoheitsgebiet zu erlassen (Rn. 20).

Das VG Berlin hat – laut Pressemitteilung ausdrücklich veranlasst durch den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 28.10.2011 und die Stellungnahme der Kommission vom 04.05.2011 (s.o.) - dem EuGH neben der Frage der Vereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie –auch diese Fragen mit Beschluss vom 25.10.2012 (VG 29 K 138.12 V) zur Entscheidung vorgelegt.

Ebenso hat der niederländische Raad van State dem EuGH in einem Vorlageverfahren die – wie sogleich aufzuzeigen wird, etwas konkretere – Frage vorgelegt, ob (u.a.) Art. 13 ARB 1/80 auf materiell- und/oder verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die „erstmalige Einreise“ anzuwenden ist und welche Bedeutung ggf. dem Erfordernis des „ordnungsgemäßen Aufenthalts“ in Art. 13 ARB 1/80 zuzuerkennen ist (Vorabentscheidungsersuchen vom 14.05.2012, C-225/12).

Art. 13 ARB 1/80 verbietet seinem Wortlaut nach lediglich die Einführung neuer Beschränkungen „der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt“ für Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, „deren Aufenthalt und Beschäftigung in einem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind“.

Daraus wird – und wurde jedenfalls bislang auch von Seiten des EuGH (bspw. Urteil vom 21.10.2003, C-317/01 u. C-369/01, InfAuslR 2004, 32) geschlossen, dass Art. 13 ARB 1/80 nur Personen erfasst, denen der Zuzug zu dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits gestattet wurde und diese sich bereits rechtmäßig in dessen Hoheitsgebiet befinden (vgl. Dienelt/Röseler in: Renner, Ausländerrecht, § 4 Rn. 194).

Der Anwendungsbereich des Art. 41 ZP – der keine Einschränkung auf einen bereits „ordnungsgemäßen Aufenthalt“ hat - wird hingegen seit jeher weiter verstanden und umfasst auch die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger (vgl. EuGH, Urteil vom 20.09.2007, C-16/05, „Tum und Darin“).

Aus einigen jüngeren EuGH-Entscheidungen wird indessen die Erstreckung auch des Art. 13 ARB 1/80 auf die erstmalige Einreise herausgelesen.

So hat der EuGH in der
Rechtssache „Kommission ./. Niederlande“ (Urteil vom 29.04.2010, C-92/07) Art. 13 ARB 1/80 auch hinsichtlich der erstmaligen Aufnahme türkischer Staatsangehöriger bezüglich der für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels zu entrichtenden Gebühr angewandt.
Darin wird z.Tl. die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Art. 13 ARB 1/80 auf die Einreise in das Bundesgebiet gesehen (vgl. Dienelt/Röseler a.a.O., die kritisieren, dass dies dem Zweck des ARB 1/80 zuwiderlaufe der lediglich die Situation bereits sich ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat aufhältiger Personen diene).

Tatsächlich spricht der EuGH in Rn. 50 des vorgenannten Urteils von einem Verstoß gegen Art. 13 ARB 1/80 im Hinblick auf „die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger“.
Andererseits betrifft das Urteil nicht die Einführung von Gebühren für die Erteilung eines Visums vor der Einreise, sondern eines Aufenthaltstitelts nach erfolgter Einreise, also mit einem bereits ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats.

Auch in anderen jüngeren Urteilen hat sich der EuGH aber für eine Angleichung von Art. 41 ZP und Art. 13 ARB ausgesprochen, die vermuten lassen, dass künftig beide Stillhalteklauseln bereits den Zuzug türkischer Staatsangehöriger umfassen.

In seinem Urteil vom 17.09.2009 (C-242/06, „Sahin“) hat der EuGH betont, dass die Verbürgungen des Art. 13 ARB 1/80 wegen der Gleichartigkeit und wegen derselben Zielsetzung im Lichte der Parallevorschrift des Art. 41 ZP auszulegen sei. Nach dem Hinweis in Rn. 63 des Urteils, dass Art. 41 ZP der Einführung von neuen Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

einschließlich solchen, die die materiell – und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen

verbietet, heißt es in Rn. 64, auf Grund der Gleichartigkeit der Stillhalteklauseln der Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 ZP, müsse

die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Auslegung ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet“.

Infolge des so von Seiten des EuGH herausgearbeiteten gleichartigen Zwecks der Stillhalteklauseln sowie des Schutzzwecks des Rechts auf Familienzusammenführung aus Art. 7 ARB 1/80 wird vertreten, dass Art. 13 ARB 1/80 nunmehr auch Anwendung auf den nachzugswilligen Ehegatten haben müsse, der sich noch nicht ordnungsgemäß im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates befinde (vgl. Farahat, NVwZ 2011, 343, 345).

Vorsichtiger drückt sich Dienelt in einer Stellungnahme u.a. zu einem Gesetzentwurf der Grünen zur Klarstellung des assoziationsrechtlichen Rechtsstatus im Aufenthaltsgesetz und anderen Vorschriften (BT-Drs. 17(4)707 C vom 10.04.2013) aus, der zugleich „die Verkennung des unterschiedlichen Wortlauts“ von Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 ZP durch den EuGH betont und darauf hinweist, dass die Ausführungen des EuGH in den vorzitierten Entscheidungen nicht entscheidungstragend waren.

Es wird abzuwarten bleiben, wie der EuGH die eingangs genannten Vorlagefragen des VG Berlin bzw. des Raad van State beantworten wird.

Die EU-Kommission hat sich in ihrer Stellungnahme vom 03.09.2012 zu letztgenanntem Vorlageverfahren (C-225/12) bereits dahingehend positioniert, dass Art. 13 auf jede nach Inkrafttreten des ARB 1/80 eingeführte Voraussetzung „für die erstmalige Aufnahme“ anwendbar ist, die eine Verschärfung der früheren Situation darstellt.

Ergänzend sei bemerkt:

Soweit vertreten wird, § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG finde deshalb keine Anwendung auf türkische Staatsangehörige, da diese visumfrei einreisen dürften und daher die Ausnahme des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthG erfüllen würden (Mielitz, NVwZ 2009, 276; Weh, InfAuslR 2008, 381), wird dem entgegengehalten, dass eine visumfreie Einreise für türkische Staatsangehörige auch nach dem AuslG 1965 nicht im Falle eines angestrebten Daueraufenthalts nicht möglich war (Gutmann, a.a.O.; Dienelt a.a.O, § 30 AufenthG, Rn. 63, bezüglich Art. 41 ZP, da mit Beantragung einer AE zum Zwecke der Familienzusammenführung der Befreiungstatbestand der Dienstleistungsfreiheit, welche die Beibehaltung eines ständigen Wohnsitzes im Ausland voraussetze, entfalle).

2. Nachzug zu deutschem Ehepartner

In seinem Urteil vom 04.09.2012 (10 C 12.12, InfAuslR 2013, 14) hat das BVerwG bezüglich des Spracherfordernisses zum Ehegattennachzug zu einem deutschen Stammberechtigten betont, dass die Gesichtspunkte, die für eine Vereinbarkeit des Spracherfordernisses mit Art. 6 Abs. 1 GG beim Ehegattennachzug zu Ausländern sprächen, nur eingeschränkt auf den Nachzug zu Deutschen übertragbar seien:

Das Spracherfordernis gelte nach § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG „nur entsprechend“. Eine verfassungskonforme Auslegung gebiete es zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen dauerhaften Nachzugshindernisses, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen,

„wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise.“

Diese verfassungskonforme Auslegung sei im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 11 GG geboten, nach welchem der deutsche Ehegatte – anders als ein ausländischer – grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden könne, seine Ehe im Ausland zu führen oder auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten.

Im Einzelnen soll nunmehr gelten:

Ist der Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar – bspw. bei fehlenden Sprachkursen in dem betreffenden Land oder einer hohen Sicherheitsgefährdung bei deren Besuch – braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung müssen insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände berücksichtigt werden, wie etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit.
Ist nach diesen Gesichtspunkten von dem Nachweis des Spracherfordernisses vor der Einreise abzusehen ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Visum nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.

Nach der Einreise müssen „Bemühungen, die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse […] zu erwerben“, aufgenommen werden, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erwerben.
Gelinge der Spracherwerb nicht, sei „der Aufenthalt jedenfalls auf andere Weise, etwa durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG, zu ermöglichen, um die Ehe im Bundesgebiet führen zu können“.

Da eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG nur für vorübergehende Aufenthalte erteilt werden darf, stellt sich die Frage, was im Falle eines dauerhaften Misslingen des Spracherwerbs geschehen soll. Nach S. 2 der Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, "wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde". Diese Vorschrift passt - angesichts der berührten Grundrechte aus Art. 6 und 11 Grundgesetz schon eher, aber: Eine Niederlassungserlaubnis könnte hier gem. § 26 Abs. 4 AufenthG erst nach 7 Jahren erteilt werden, wohigegen bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG nach dessen Absatz 2 bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden soll.

Spannend wird es, wenn der EuGH tatsächlich die Unvereinbarkeit des Spracherfordernisses mit Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie oder gar mit Art. 41 ZP / Art. 13 ARB 1/80 feststellen sollte:
Dann wäre eine Inländerdiskriminierung nicht nur gegenüber Unionsbürgern festzustellen sowie gegenüber den nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 i.V.m. § 41 AufenthV privilegierten Stammberechtigten, sondern gegenüber nahezu sämtlichen Ausländern...

Klargestellt hat das BVerwG in vorgenannter Entscheidung erfreulicherweise, dass diese Grundsätze gleichermaßen für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen, der eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, gelten und zugleich darauf hingewiesen,

dass die doppelte Staatsangehörigkeit eines deutschen Stammberechtigten – entgegen der Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 23.04.2007 zu § 28 AufenthG (BT-Drs. 16/5065, S. 171) – auch keine besonderen Umstände begründen, um entgegen der gesetzlichen Regel den Ehegattennachzug von einer Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen.“


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