Nichtverfolgung von Ansprüchen durch den Insolvenzverwalter

19.05.2016, Autor: Herr Rainer Hellmuth / Lesedauer ca. 2 Min. (329 mal gelesen)
Ein Insolvenzverwalter wird nach Eröffnung des Verfahrens bestrebt sein, mögliche Ansprüche auf ihre Erfolgsaussicht zu prüfen, ggf. geltend zu machen und nach außergerichtlicher Anspruchsablehnung diese im gebotenen Umfang vor Gericht weiterzuverfolgen. Dies gilt umso mehr, als im Zusammenhang mit der Prozessführung
grundsätzlich keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters besteht, auf die
Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten Rücksicht zu
nehmen und aus diesem Grund von der Klageerhebung Abstand zu nehmen.

Ein Insolvenzverwalter wird nach Eröffnung des Verfahrens bestrebt sein, mögliche
Ansprüche auf ihre Erfolgsaussicht zu prüfen, ggf. geltend zu machen und nach
außergerichtlicher Anspruchsablehnung diese im gebotenen Umfang vor Gericht
weiterzuverfolgen. Dies gilt umso mehr, als im Zusammenhang mit der Prozessführung
grundsätzlich keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters besteht, auf die
Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten Rücksicht zu
nehmen und aus diesem Grund von der Klageerhebung Abstand zu nehmen (bereits
zur KO BGH, Urt. v. 26.06.2001 – IX ZR 209/98, NJW 2001, 3187 = ZIP 2001, 1376
= BGHZ 148, 175 ff.; weitergehend zur InsO BGH, Beschl. v. 29.10.2015 – IX ZR
33/15; BGH, Urt. v. 02.12.2004 – IX ZR 142/03, ZIP 2005, 131 = ZInsO 2005, 146 =
BGHZ 161, 236; OLG Köln, Beschl. v. 21.11.2007 – 2 U 110/07, ZIP 2008, 1131,
1133), soweit die Klage nicht ohne jegliche Prüfung des geltend gemachten Anspruches
sozusagen „ins Blaue hinein“ geführt wird, dies im Wissen darum, dass im
Unterliegensfalle ein Kostenerstattungsanspruch des Gegners aufgrund unzureichender
Masse „leerlaufen“ würde. In diesen Fällen käme eine Haftung des Insolvenzverwalters
nach § 826 BGB in Betracht (vgl. beispielhaft etwa OLG München, Urt. v.
09.09.2014 – 5 U 3864/11, ZInsO 2015, 1679 m.w.N.).
Derartige Schwierigkeiten stellen sich jedenfalls dann nicht, wenn eine ausreichende
Insolvenzmasse vorhanden ist, die aufgefundenen Geschäftsunterlagen der Insolvenzschuldnerin eine sorgfältige Prüfung ermöglichen, hierfür ausreichend Zeit
vorhanden ist und aus der Prüfung im Ergebnis ein klares Votum für oder gegen die
Geltendmachung eines Anspruches resultiert. Schwieriger wird es dann, wenn die
tatsächliche Grundlage unvollständig ist, eine sorgfältige Prüfung aus Zeitgründen –
wie häufig – kaum gewährleistet ist, die Rechtslage unklar und streitentscheidende
Fragen noch nicht obergerichtlich oder gar höchstrichterlich entschieden sind sowie
insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners hinsichtlich der
Realisierbarkeit eines etwaig titulierten Anspruches entweder undurchsichtig oder
schlecht sind. In derartigen Fällen werden solche Ansprüche (auch unter Berücksichtigung
der hierdurch der Masse entstehenden Kosten) in der Praxis nicht selten nicht
weiterverfolgt oder schon eine kostenintensive Prüfung unterlassen.
Ein Insolvenzverwalter verletzt die ihm obliegenden Pflichten als Insolvenzverwalter
nach § 60 InsO, wenn er es unterlässt, die Erfolgsaussichten eines erkennbaren
Anspruches oder Rechtsmittels ordnungsgemäß unter Heranziehung aller verfügbaren
Informationen und Unterlagen und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung
und Kommentarliteratur (soweit Rechtsprechung nicht oder in nicht eindeutiger
Feststellung vorhanden ist) zu prüfen, um auf dieser Grundlage über eine
Geltendmachung oder Klageeinreichung zu entscheiden. Diese Pflicht umfasst seine
gesamte Verwaltertätigkeit.
Insoweit stellt sich zunächst die grundlegende Aufgabe des Verwalters, regelmäßig
bei optimaler Verfahrensabwicklung zu prüfende Ansprüche nicht zu übersehen und
hierzu die notwendigen Unterlagen zusammenzutragen. In der Praxis handelt es sich
hierbei insbesondere um
Prüfung der Erfolgsaussichten
?? Anfechtungsansprüche,
?? Insolvenzverschleppungsansprüche gegen (ehemalige) Organmitglieder,
?? Prüfung wesentlicher Unternehmensentscheidungen auf die Einhaltung unternehmerischer
     Ermessensgrenzen,
?? steuerliche Erstattungsansprüche gegenüber dem Fiskus sowie Prüfung erfolgver-     sprechender
Klagen gegen Einspruchsentscheidungen,
?? bei genauerer Prüfung auffällige Vermögensverschiebungen,
?? unzulässige Ausschüttungen an Organmitglieder und Gesellschafter und
?? Ansprüche gegen Kreditinstitute wegen unzulässiger oder unwirksamer Darlehenskündigungen (vgl. hierzu auch von Bismarck, in: Beck/Depré, Praxis der Insolvenz,
2. Aufl. 2010, § 48 Rn. 22).
Das Unterlassen der Verfolgung derartiger Ansprüche ist für potentielle spätere
Haftungsinanspruchnahmen ausreichend zu dokumentieren (für Anfechtungsansprüche
im Zusammenhang mit Druckzahlungen etwa BGH, Urt. v. 15.12.2005 – IX ZR
156/04, ZIP 2006, 431), erst recht, wenn es um die Vermeidung der Einsetzung eines
Sonderverwalters zur Verfolgung eines Gesamtschadens gehen sollte.