Adoption - Was muss man dazu wissen?

07.07.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 9 Min. (1964 mal gelesen)
Kind,Erwachsener,Hände Was ist bei einer Adoption zu beachten? © Rh - Anwalt-Suchservice

Die Adoption eines Kindes ist für alle Beteiligten eine wichtige Entscheidung und muss deshalb gut vorbereitet sein sein. In diesem Rechtstipp erläutern wir den grundsätzlichen Ablauf und die wichtigsten rechtlichen Fragen zu diesem Thema.

Wurden Anfang der 1990er-Jahre jährlich noch über 8.000 Kinder und Jugendliche adoptiert, so waren es im Jahr 2018 nur noch 3.733. Denn der Weg bis zur Entscheidung für eine Adoption ist für viele kinderlose Paare lang. Aber: Nicht nur die Kinderlosigkeit ist ein Anlass dafür. In Patchworkfamilien adoptiert oft ein Partner das Kind des anderen – dies ist schon deshalb sinnvoll, um das Zusammenleben zu vereinfachen. Auch für gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch ist die Adoption ein Lösungsweg. Dieser Rechtstipp verschafft einen Überblick über den Ablauf und die rechtlichen Aspekte einer Adoption.

Warum ein Kind adoptieren?


Es kommt immer wieder vor, dass Kinder nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können. Dafür gibt es die unterschiedlichsten Gründe. Mit Hilfe einer Adoption kann ein Kind wieder zum Teil einer Familie werden. Sie ist für viele Paare die einzige Möglichkeit, sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen.

Wie beginnt ein Adoptionsverfahren?


Wer ein Kind adoptieren möchte, kann sich in Deutschland an die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes wenden. Deren Aufgabe ist es jedoch nicht, Eltern ihr Wunschkind zu vermitteln, sondern, für Kinder eine neue Familie zu finden. Es steht also das Wohl der Kinder im Vordergrund. Melden sich adoptionswillige Eltern, findet zuerst ein Gespräch mit einem Adoptionsvermittler des Jugendamtes statt. Dabei geht es um ihre Gründe für die Adoption. Das Erstgespräch ist der erste Teil des Eignungsverfahrens, mit dem geprüft wird, ob sich die Betreffenden für die Adoption und die Aufgabe, Eltern zu sein, eignen.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Eignung für eine Adoption, sondern nur auf die Prüfung. Mit dieser ist ein bürokratischer Aufwand in Form von Formularen und Unterlagen verbunden. Ist die Vermittlungsstelle des Jugendamtes mit dem Ergebnis zufrieden, erklärt sie in einem Abschlussbericht formell, dass die Betreffenden für die Adoption geeignet sind. Damit sind diese dann „Bewerber“ um ein Adoptivkind.

Wie geht es weiter, wenn ein Kind in Frage kommt?


Meist gibt es mehr Adoptionswillige, als zu adoptierende Kinder. Haben die Bewerber Glück, meldet sich nach einiger Zeit die Adoptionsvermittlungsstelle und fragt, ob sie an der Adoption eines bestimmten Kindes interessiert sind. Wenn ja, nehmen sie das Kind mit Zustimmung des Jugendamtes erst einmal als Pflegekind auf. Dies nennt man Adoptionspflege. In dieser Zeit können Kind und neue Eltern sehen, ob sie miteinander auskommen. Die Adoptionswilligen haben in dieser Zeitspanne noch kein Sorgerecht. Dieses liegt bei den leiblichen Eltern oder beim Jugendamt.
Wie lange die Adoptionspflege dauert, hängt vom Alter des Kindes ab (je älter, desto länger). Entscheiden sich die Adoptionswilligen für seine Adoption, müssen sie diese beim Familiengericht mit Hilfe eines Notars beantragen. Vor seiner Entscheidung holt das Gericht eine Stellungnahme des Jugendamtes ein. Es prüft auch, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen. So muss eine Einverständniserklärung der leiblichen Eltern und des Kindes selbst vorliegen. Entscheidet sich das Gericht für die Adoption, trifft es einen sogenannten Adoptionsbeschluss. Sobald dieser rechtskräftig ist, erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu seiner alten Familie und es wird Teil der neuen.

Wie läuft ein Bewerbungsgespräch für eine Adoption ab?


Zuerst geht es dabei um die Vorstellungen der Adoptionswilligen: Warum wünschen sie sich ein Adoptivkind? Wie stellen sie sich die Zukunft und das gemeinsame Leben mit dem Kind vor? Sind beide Partner der Überzeugung, dass dies das Richtige für sie ist? Persönliche Fragen sind hier üblich. Diese können Finanzlage, Beruf, Beziehung, Familie und Wohnumfeld der Bewerber betreffen. Einige Jugendämter verlangen nach einem erfolgreichen Vorgespräch die Teilnahme an einem mehrtägigen Seminar. Darin werden Ihnen zum Beispiel die Vorstellungen und Erfahrungen des Jugendamtes und anderer Adoptiveltern vermittelt. Erklärt werden aber auch die Beweggründe von Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben. Üblich sind ein oder mehrere Hausbesuche des Jugendamtes, um festzustellen, wie die Bewerber leben.

Welche Unterlagen verlangt das Jugendamt?


Gefordert werden zum Beispiel eine Verdienstbescheinigung, ein Führungszeugnis, ggf. eine Heiratsurkunde, eine Abstammungsurkunde, ein amtsärztliches Attest über den Gesundheitszustand und ein sogenannter Lebensbericht. Letzterer ist für die Bewerber oft das größte Problem: Dabei müssen sie in ihren eigenen Worten ihre persönliche Entwicklung und ihr bisheriges Leben beschreiben und eben ihren Weg zu der Entscheidung für die Adoption eines Kindes darstellen. Hier wird meist geraten, umfangsmäßig ein gesundes Mittelmaß einzuhalten: Auf keinen Fall reicht ein tabellarischer Lebenslauf, ein „Roman“ aber sprengt den Zeitrahmen des Jugendamtes. Das Amt verlangt häufig auch Fotos der Bewerber und eine besondere schriftliche Erklärung ihrer Gründe für die Adoption.

Wie lange dauert das Eignungsverfahren?


Dafür gibt es keinen festen Zeitraum. Dies ist auch von der Arbeitsbelastung beim Jugendamt und beim Familiengericht abhängig. Meist geht man von etwa einem Jahr aus.

Wer darf überhaupt ein Kind adoptieren?


Ein Kind adoptieren kann zunächst einmal ein verheiratetes Paar oder eine alleinstehende Person. Adoptiert ein Ehepaar ein Kind gemeinsam, wird dieses durch die Adoption zum gemeinsamen Kind beider Ehepartner.

Bei der früher üblichen gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft ist keine gemeinsame Adoption möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat hier aber eine sogenannte Sukzessivadoption erlaubt: Zuerst adoptiert ein Partner das Kind, später folgt der zweite (Urteil vom 19. Februar 2013, Az. 1 BvL 1/11). § 9 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) lässt dies ausdrücklich zu.

Seit 1. Oktober 2017 gibt es die „Ehe für alle“. Die eingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit ein Auslaufmodell geworden: Zwar müssen sie nicht in eine Ehe umgewandelt werden, neue kann man aber nicht eingehen. Nun können auch gleichgeschlechtliche Ehepaare Kinder adoptieren.

Adoptionswillige müssen ein Mindestalter einhalten: So muss bei Ehepaaren ein Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Alleinstehende Adoptionswillige sollten das 25. Lebensjahr vollendet haben. Auch der Altersunterschied zwischen Adoptiveltern und Kind soll „natürlichen Verhältnissen“ entsprechen. Zwar gibt es keine offizielle Alters-Obergrenze, mit steigendem Alter sinken jedoch die Chancen.

Was gilt für unverheiratete Paare?


Lange konnten unverheiratete Paare keine Kinder adoptieren. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2019 aber einen Fall, in dem ein Mann das Kind seiner Lebensgefährtin adoptieren wollte. Beide waren nicht verheiratet und wollten auch nicht heiraten. Das Gericht erklärte, dass die Familie unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stünde – auch die Stiefkindfamilie. Es sei nicht gerechtfertigt, dass Kinder bei der Adoption benachteiligt würden, nur, weil die Eltern nicht verheiratet seien. Heutzutage habe sich die nichteheliche Familie neben der ehelichen als eigene Lebensform etabliert. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber bis Ende März 2020 Zeit, die Rechtslage anzupassen (Beschluss vom 26.3.2019, Az. 1 BvR 673/17).

Am 31.3.2020 ist die Gesetzesänderung dann in Kraft getreten. Seit diesem Datum können unverheiratete Personen das leibliche Kind ihres Partners adoptieren. Voraussetzung ist, dass sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Dies ist der Fall, wenn sie
- mindestens vier Jahre eheähnlich zusammenleben oder
- Eltern eines gemeinsamen Kindes sind.

Ist einer der Partner mit einem Dritten verheiratet, geht man in der Regel davon aus, dass keine verfestigte Lebensgemeinschaft mit dem anderen Partner vorliegt. Er kann das Kind seines nichtehelichen Partners nur allein annehmen und der Ehepartner muss zustimmen (§ 1766a BGB).

Welche Formen der Adoption gibt es?


Einen wichtigen Unterscheidung gibt es zwischen der Adoption eines Kindes, das mit keinem der Adoptivelternteile verwandt ist und der Stiefkindadoption. Bei letzterer bringt ein Partner sein leibliches Kind mit in eine neue Ehe. Sein neuer Partner adoptiert es, damit es zum gemeinsamen Kind beider wird. Unverheiratete Paare konnten dies früher nicht (aber: siehe oben).

Einen weiteren Unterschied gibt es zwischen einer Minderjährigenadoption und einer Erwachsenenadoption. Bei einer Minderjährigenadoption differenziert man auch zwischen der
- Ingoknito-Adoption (die Herkunftsfamilie erfährt nicht, wer das Kind adoptiert),
- der halboffenen Adoption (ein Kontakt zwischen Kind und leiblichen Eltern bleibt über Jugendamt/Adoptionsvermittlungsstelle möglich) und der
- offenen Adoption (Adoptiveltern und leibliche Eltern in direktem Kontakt, leibliche Eltern haben Kontakt zum Kind).

Auch zwischen einer Inlandsadoption und einer Auslandsadoption ist zu unterscheiden.

Wie hoch sind die Kosten einer Adoption und wer übernimmt diese?


Im Inland ist die Adoptionsvermittlung durch das Jugendamt gebührenfrei. Allerdings entstehen für die notarielle Beurkundung des Adoptionsantrages und die Beglaubigung von Unterlagen Gebühren. Dazu kommen behördliche Gebühren etwa für das Führungszeugnis. In der Regel sollten hier einige hundert Euro ausreichen.
Teurer ist eine Auslandsadoption. Dafür verlangt das Jugendamt eine Gebühr von einigen hundert Euro. Natürlich wollen auch Reisen, Übersetzungen und Beglaubigungen bezahlt sein.

Besonderheiten gibt es auch bei einer Volljährigenadoption: Hier fallen höhere Kosten an. Bei den Gerichts- und Notargebühren werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten berücksichtigt (OLG Celle, Beschluss vom 11.4.2013, Az. 17 WF 39/13).
Die Kosten einer Adoption sind immer durch die Adoptiveltern zu tragen. Sie können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Können leibliche Eltern das Kind nachher zurückverlangen?


Ist der Adoptionsbeschluss erst einmal rechtskräftig, sind die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu den bisherigen Eltern erloschen. Die biologischen Eltern können ihr leibliches Kind nicht einfach zurückverlangen. Sie können die Adoption aber rechtlich anfechten. Dies ist möglich, wenn es dabei Formfehler gegeben hat, zum Beispiel bei der Zustimmung der leiblichen Eltern. Zum Beispiel: Die Zustimmung eines Elternteils fehlt oder wurde erzwungen. Bei erfolgreicher Anfechtung hebt das Familiengericht die Adoption nach § 1760 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf.

Haben die leiblichen Eltern ein Umgangsrecht?


Die leiblichen Eltern haben nur dann ein Umgangsrecht mit den adoptierten Kindern, wenn dies ausdrücklich und beweisbar vereinbart und rechtlich abgesichert wurde. Ansonsten gibt es so etwas nicht. Dies zeigte sich auch im Fall einer Mutter, die ihre Zwillingstöchter wegen einer Depressionserkrankung zur Adoption freigegeben hatte. Sie ging bis vor das Bundesverfassungsgericht und dann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Alle Gerichte wiesen die Klage auf ein Umgangsrecht ab (EGMR, Straßburg, 5. Juni 2014, Az. 31021/08).

Welche Rechte und Pflichten haben Adoptiveltern?


Die Adoptiveltern haben von der Adoption an für das Kind das Sorgerecht in persönlichen und Vermögensangelegenheiten. Das heißt: Sie haben die Verantwortung für das Kind und damit das Recht, aber auch die Pflicht, sich um dieses zu kümmern, es aufzuziehen, es zu erziehen und für sein gesundheitliches und finanzielles Wohl zu sorgen. Sie haben auch die Aufsichtspflicht über das Kind.

Die Adoptiveltern sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Dieser wird beim Zusammenleben mit dem Kind dadurch erbracht, dass sie es aufziehen, ernähren, alles Nötige kaufen und sich um seine Bedürfnisse kümmern.
Erbrechtlich besteht nun ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Kind. Dieses ist gesetzlicher Erbe der Adoptiveltern und nicht mehr der leiblichen Eltern. Es trägt in der Regel den Familiennamen der Adoptiveltern. Es gibt auch Ansprüche nach dem Sozialrecht. Dazu gehört etwa die Mitversicherung des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung und das Kindergeld. Die Adoptiveltern können Elternzeit und Elterngeld beantragen.

Wie funktioniert eine Auslandsadoption?


Diese beginnt beim deutschen Jugendamt. Dieses prüft, ob die Adoptionswilligen geeignet dazu sind, ein Kind aufzuziehen. Dann kann man verschiedene spezielle Auslands-Vermittlungsstellen in Anspruch nehmen, die staatlich anerkannt sind. Hier können unter Umständen erhebliche Gebühren anfallen. Eine Auslandsadoption ist deutlich teurer als eine Inlandsadoption. Adoptionswillige sollten auch bedenken, dass sie es oft mit traumatisierten Kindern aus einem völlig anderen Kulturkreis zu tun haben werden. Dringend abzuraten ist von illegalen Adoptionsvermittlungen. Hier machen sich Adoptionswillige sehr schnell strafbar.

Was besagt das Adoptionshilfegesetz vom Mai 2020?


Der Bundestag hat Ende Mai 2020 ein neues Adoptionshilfegesetz beschlossen. In Kraft treten sollte es Ende Juli 2020. Am 3. Juli hat der Bundesrat das Gesetz allerdings erst einmal gestoppt. Baden-Württembergs Sozialminister begründet das mit einer zusätzlichen Diskriminierung von Zwei-Mütter-Familien. Die Verbesserungen im Adoptionsrecht führten demnach zu einer Verschlechterung für lesbische Mütter. Sie müssten sich künftig zwangsweise noch zusätzlich von einer Adoptionsfachstelle beraten lassen, wenn die nicht leibliche Mutter das Kind der Partnerin adoptiert. Zwei-Mütter-Familien sind gegenüber heterosexuellen Paaren ohnehin benachteiligt, weil auch ein in die Beziehung geborenes Kind von der nicht leiblichen Mutter als Stiefkind adoptiert werden und diese die entsprechenden Prüfungen durchlaufen muss.

Nachfolgend daher die Beschreibung der bisher angedachten, aber noch nicht in Kraft getretenen Änderungen des neuen Adoptionshilfegesetzes.

Neu geregelt werden viele Details über die Adoptionsvermittlungsstellen.

Außerdem sollen die Adoptionsvermittlungsstellen die Eltern dazu ermutigen, offen mit dem Kind über die Adoption zu sprechen. Gestärkt wird außerdem die Position der leiblichen Eltern des Kindes. Mit diesen soll von Anfang an abgesprochen werden, inwieweit es einen Austausch von Informationen über das Kind und vielleicht auch einen Kontakt geben kann. Die Herkunftseltern sollen einen Rechtsanspruch auf Informationen gegenüber der Vermittlungsstelle bekommen, zumindest auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption. Welche Informationen allerdings wirklich weitergegeben werden, sollen die Adoptiveltern entscheiden.

Adoptionsbewerber, Kind und Eltern bekommen einen Rechtsanspruch auf Adoptionsbegleitung durch die Vermittlungsstelle, also auf bestimmte Beratungsmöglichkeiten.

Umstritten ist, dass es bei einer Stiefkindadoption künftig eine verpflichtende Beratung geben soll. Beraten lassen müssen sich
- der abgebende Elternteil,
- der annehmende Elternteil,
- der Partner des annehmenden Elternteils und
- das Kind.

Die Vermittlungsstelle muss über die Beratung eine Bescheinigung ausstellen.

Kritiker bemängeln, dass hier insbesondere lesbische Paare durch zusätzliche bürokratische Vorgänge diskriminiert würden.

Ferner sollen Adoptivkinder aus dem Ausland in Zukunft immer durch eine Fachstelle vermittelt werden. So will man verhindern, dass sie ohne Begleitung nach Deutschland kommen. Auch ist ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse im Inland geplant - um den Kinderhandel zu bekämpfen.

Praxistipp


Im Inland kann eine Adoption nicht allein durch Jugendämter, sondern auch durch staatlich anerkannte freie Träger vermittelt werden. Häufig bieten diese auch Beratungen an. Beispiele dafür sind findefux e.V., Evangelischer Verein für Adoption und Pflegekinderhilfe e.V. (EVAP), Verband Katholische Jugendfürsorge e. V. Bei allen rechtlichen Fragen kann ein Fachanwalt für Familienrecht den Adoptionswilligen helfen.

(Bu)


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 Stephan Buch
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