Oldtimer-Kauf: eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt auch in der Oldtimerzulassung durch den TÜV

11.06.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (1041 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.03.2013 erklärt, dass der Verkäufer eines Oldtimers bei Hinweis auf die Oldtimerzulassung durch den TÜV nach § 21c StVZO (heute: § 23 StVZO) mit dem Käufer eine Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart.

Der Kläger erwarb im Dezember 2005 einen Oldtimer der beklagten Autohändlerin. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt den handschriftlichen Zusatz: „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“. Die positive Begutachtung erfolgte im Oktober 2005, nachdem die Beklagte die zuvor vom TÜV beanstandeten Korrosionsschäden, sowie unsachgemäß durchgeführten Schweißarbeiten behoben hatte. Im September 2007 stellte der Kläger dennoch an dem Oldtimer Durchrostungsschäden fest. Der daraufhin beauftragten Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert wurden. Da die Beklagte zur Beseitigung dieser Schäden nicht bereit war, forderte der Kläger Schadensersatz. Der BGH entschied, dass der handschriftliche Zusatz nicht nur auf die Überlassung der Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr, sondern auch auf eine Beschaffenheitsvereinbarung gerichtet ist. Der Käufer durfte davon ausgehen, dass sich der Oldtimer in einem Zustand befindet, welcher die ordnungsgemäße Zulassung durch einen TÜV-Gutachter rechtfertigt und diese Oldtimerzulassung demzufolge zu Recht erteilt wurde. Nach einem durch das OLG eingeholten Gutachten eines Sachverständigen befand sich der Wagen bereits bei Übergabe in einem restaurationsbedürftigen Zustand. Er war deshalb nicht fahrbereit und die kurz vor der Übergabe erfolgte TÜV-Prüfung hätte nicht zu einem positiven Ergebnis führen dürfen. Das Fahrzeug war folglich mit einem Sachmangel behaftet, welcher die Beklagte schadensersatzpflichtig macht.
Vgl. BGH vom 13.03.2013, VIII ZR 172/12


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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.