OLG Hamburg: Verwendung von Domainnamen zur autom. Weiterleitung keine markenmäßige Benutzung

20.04.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 2 Min. (2146 mal gelesen)
OLG Hamburg: Verwendung von Domainnamen zur autom. Weiterleitung keine markenmäßige Benutzung

Das OLG Hamburg hat in einem Urteil vom 28.10.2010 (Az.: 3 U 206/08, rechtskräftig, BeckRS 2011, 02047 entschieden, dass die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Name einer Internet-Domain nicht kennzeichenmäßig erfolgt, wenn unter dieser Domainbezeichnung keine Inhalte des Verwenders in das Internet eingestellt sind, sondern sie nur zur automatischen Weiterleitung auf die durch den Namen des Verwenders gebildete Internet-Domain dient, und diese Domainbezeichnung nicht nach außen - etwa durch Verwendung auf Briefpapier - bekannt gemacht wurde.

Sachverhalt
Der Kläger ist Inhaber der DE-Wortmarke „Patmondia“ (Reg.-Nr.: 30618188), u.a. eingetragen in Klasse 38 für die „Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen über Rechte, besonders gewerbliche Rechte, nämlich Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designs, Urheberrechte, Namen und Domains durch das Mittel der Telekommunikation, besonders durch das Internet“ sowie in Klasse 42 für „Rechtsberatung und -vertretung, Anmeldung (soweit in Klasse 42 enthalten) und Verwaltung gewerblicher Schutzrechte, rechtliche Interessenwahrnehmung“. Die Beklagten, eine Patentanwaltskanzlei, benutzen den Domainnamen www.patmondial.de zur Weiterleitung auf ihre Webseite www.kinzebach.de, die nur mit den Kontaktdaten der Büros der Beklagten sowie den Namen und Berufsbezeichnungen der Partner gefüllt war.
Der Kläger hatte u.a. beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das Zeichen PATMONDIAL und insbesondere die Internet-Domain p...de in Verbindung mit Rechtsberatung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu verwenden. Das LG Hamburg hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Auch das OLG Hamburg kann zu dem Ergebnis, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage §§ 4, 14 Absätze 2 Nrn. 2, 5 MarkenG sei nicht begründet. Unstreitig habe die Beklagte die Domainanschrift „www.p...de“ nicht nach außen bekannt gemacht. Werde dieser Domainname in das URL-Feld des Browsers eingegeben, so zeige sich, dass die Seite keinerlei eigenen Informationsgehalt habe, sondern eine unmittelbare, automatische Weiterleitung auf die Seite www.k...de erfolge. Die Domainanschrift „www.p...de“ sei nicht mehr als eine Art technische Durchgangstation (…). Die Zielseite „www.k...de“ sei mit keinem weiteren Inhalt gefüllt, als den Kontaktdaten der Büros der Beklagten sowie den Namen und Berufsbezeichnungen der Partner. Der angesprochene Verkehr werde in dieser Benutzung einen Herkunftshinweis nicht erblicken.

Anmerkung
Das Urteil des OLG Hamburg, welches in weiten Teilen die aktuelle BGH-Rechtsprechung fortschreibt, erstaunt insoweit denn der BGH hat bereits in der „airdsl“-Entscheidung (BGH, GRUR 2009, 1055 – „airdsl“; Jaeschke, in: Titelschutzanzeiger, Nr. 951, Woche 49, 01.12.2009) deutlich darauf hingewiesen, dass wenn eine nicht beschreibende Domain als Einstiegsdomain verwendet wird, von der dann eine Weiterleitung auf eine zweite Domain erfolgt, auch diese erste, nur als „Durchgangsstation“ verwendete Domain ebenfalls markenmäßig benutzt wird.

Ein Erfordernis des „Bekanntmachens“ der Weiterleitungsdomain, wie es das OLG Hamburg vorliegend postuliert ist der BGH-Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
Die Angabe der Kontaktdaten der Büros der Beklagten sowie der Namen und Berufsbezeichnungen der Partner im geschäftlichen Verkehr unter der zweiten Domain stellt vielmehr eine markenmäßige Benutzung der streitgegenständlichen Domain dar, denn hierbei handelt es sich um die wesentlichen Informationen auf der Webseite einer Patentanwaltskanzlei.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. Lars Jaeschke

IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht

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