OLG Köln, Az. 6 W 5/11: Filesharing-Abmahnung unrechtmäßig, wenn IP-Adresse möglicherweise fehlerhaft ermittelt

19.12.2023, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 1 Min. (4221 mal gelesen)
Zur für eine Abmahnung erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung bei Fehlern hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adressen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 10.02.2011 (Az. 6 W 5/11) entschieden, dass wenn Fehler bei der Ermittlung der IP-Adressen von (vermeintlichen) Filesharern wahrscheinlich, aber jedenfalls nicht auszuschliessen sind, die für den Auskunftsanspruch gegen den Provider und letztlich für eine Abmahnung erforderliche Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung fehle.
Der Volltext der Entscheidung kann hier abgerufen werden.

Im konkreten Fall sollte dem Abgemahnten trotz dynamischer Vergabe seine identische IP-Adresse drei Tage am Stück zugeordnet gewesen sein. Regelmäßig wird aber Kunden alle 24 Stunden eine neue IP-Adresse zugeteilt.

Daher bestanden nach Ansicht des OLG Köln „erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens insgesamt sind, zuverlässig ermittelt hat". Damit fehle es an der erforderlichen "Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung", die aber Voraussetzung für eine Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Kunden und damit einer Abmahnung ist. Der Abmahner konnte mit seinem Vortrag, die eingesetzte Software arbeite zuverlässig, die Zweifel nicht beseitigen.

Der Beschluss ist eine Einzelfallentscheidung, die nicht unbesehen verallgemeinert werden kann, bietet aber interessante Anknüpfungspunkte für die Beurteilung von anderen Fällen.


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Dr. Lars Jaeschke

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