Online-Auktionen: Probleme bei der Vertragsabwicklung?

25.04.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 3 Min. (89 mal gelesen)
Versteigerungen im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit. Vom gebrauchten Kinderbett bis zum Kunstgemälde wird auf alles geboten was sich versteigern lässt. Wenn der "Hammer" dann fällt, freut sich der Gewinner und auch der Veräußerer. Doch was tun, wenn es bei der Abwicklung des Geschäfts Probleme gibt?

Hier einige Fälle, bei denen die Abwicklung der Versteigerung nicht rund läuft:

- Der Käufer zahlt nicht oder der Verkäufer liefert nicht - Was kann man tun?
Zahlt ein Käufer bei einem Geschäft unter Privatpersonen nicht, so kann der Verkäufer seinen Anspruch nach einer Mahnung gerichtlich durchsetzen. Zahlt der Käufer bei einem Geschäft mit einem Unternehmer nicht, so hat er unter Umständen die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen. Die Durchsetzung des Vertrages könnte schwierig werden.
Liefert ein Verkäufer nicht, so kann der Käufer seinen Anspruch ebenfalls gerichtlich durchsetzen.

- Ware wird beim Transport beschädigt- wer trägt das Risiko?
Bei einem Geschäft unter Privatpersonen, haftet der Verkäufer nicht, wenn er die Ware ordentlich verpackt versendet hat. Der Unternehmer haftet für die ordnungsgemäße Lieferung unbeschädigter Ware.

- Welche Ansprüche bestehen, wenn die Ware Fehler aufweist?
Von fehlerhafter oder mangelhafter Ware spricht man im juristischen Sinne, wenn die Ware nicht der von Käufer und Verkäufer vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Liegt keine konkrete Absprache über die Beschaffenheit vor, so muss die Ware den verkehrsüblichen Standards entsprechen. Liefert der Verkäufer zu wenig, oder eine andere Sache, so liegt hierin ebenfalls ein Mangel.Erhält der Käufer Ware die einen Mangel aufweist, so kann er diese, bei neuen Waren innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt - am besten schriftlich- beim Verkäufer reklamieren. Der Käufer kann Reparatur oder Ersatzlieferung vom Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, so hat der Käufer das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag ganz zurückzutreten und sein Geld zurück zu verlangen. Die Kosten für den Versand der Ware muss der Verkäufer tragen.

- Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzlichen Ansprüche die einem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrages zustehen, wenn er vom Verkäufer mangelhafte Ware erhält.
Unter Garantie versteht man hingegen eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige Zusicherung eines Verkäufers bezüglich bestimmter Eigenschaften einer Sache für einen bestimmten Zeitraum ( zum Beispiel: Funktionsfähigkeit einer Kaffeemaschine für fünf Jahre).

- Kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden?
Die Gewährleistung kann bei privaten Personen beim Verkauf von gebrauchten Gütern ausgeschlossen werden. Beispielsweise die Klausel in einem ebay-Angebot "Wichtige Info: es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie" stellt einen wirksamen Gewährleistungsausschluss dar (AG Kamen AZ 3 C 359/04). Oder auch: Der Artikel wird, so wie er ist, von Privat verkauft. Dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten (LG Berlin AZ 18 O 533/03).

Bei gewerblichen Verkäufern kann die Gewährleistung bei neuen Waren vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Bei gebrauchten Waren kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. Verkauft ein Unternehmen aber an einen ebenfalls gewerblichen Käufer dann hat er die Möglichkeit die Gewährleistung wirksam auszuschließen.

- Geld zurück bei kaputter Ware?
Dem Verkäufer muss zunächst zweimal die Möglichkeit der Nachbesserung, bzw. Reparatur  gegeben worden sein.  Ist die Ware dann immer noch mangelhaft, kann der Käufer sein Geld zurück verlangen.

 


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