Ordnungswidrigkeiten: Erhöhung des Toleranzabzugs bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nach unvollständiger Akteneinsich

23.10.2012, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (1676 mal gelesen)
Wird dem Verteidiger trotz Anforderung die Lebensakte des Geschwindigkeitsmessgeräts nicht zur Verfügung gestellt, rechtfertigt dies unter Umständen eine Erhöhung des Toleranzabzugs um 10 Prozent.

Im vorliegenden Fall wurde dem Betroffenen vorgeworfen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung wurde dabei mit dem Messsystem TRAFF1PAX SpeedoPhot vorgenommen.
Hier war allerdings der Toleranzabzug um 10 Prozent zu erhöhen, da der Verteidiger des Betroffenen die Lebensakte für das Messgerät angefordert hatte, ihm diese jedoch nicht seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde überlassen wurde. Es konnten daher keine genauen Erkenntnisse darüber gewonnen werden, ob an dem betreffenden Messgerät zwischen Eichung und Messung Reparaturen oder sonstige Eingriffe vorgenommen worden waren, was nach Auffassung des hier zuständigen Gerichts eine Erhöhung des Toleranzabzugs um 10 Prozent rechtfertigte.


Vgl. AG Schwerte vom 19.07.2012

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.