Parkscheinautomat defekt – was tun?

22.04.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 3 Min. (6983 mal gelesen)
Parkscheinautomat,Bußgeld,Abschleppen,Parkuhr,Parkscheibe Was passiert, wenn der Parkscheinautomat kaputt ist? © - freepik

Da möchte man ordnungsgemäß einen Parkschein lösen, aber der Automat schluckt nur das Geld und gibt keine Gegenleistung – oder er funktioniert gar nicht. Was ist zu tun und darf man nun ohne Parkschein parken?

Parkscheinautomaten sind in deutschen Innenstädten ein häufiger Anblick. Aber: Wie so viele Automaten sind sie durchaus anfällig für Störungen. Da kann es schon mal vorkommen, dass die einzigen passenden Münzen, die ein Autofahrer dabei hat, immer wieder und wieder durchrutschen und nicht angenommen werden. Oder, dass trotz erfolgter Zahlung kein Parkschein kommt. Oder, dass der Automat komplett defekt ist. Wie soll man sich nun verhalten?

Reicht es aus, einen Zettel ins Auto zu legen?


Oft hört man unter Autofahrern die Meinung, dass es in solchen Fällen ausreicht, einen Zettel in die Windschutzscheibe zu legen, zum Beispiel mit der Aufschrift "Parkscheinautomat defekt". Nur: Dies reicht leider nicht. In diesem Fall begeht der Autofahrer tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit und gilt als Falschparker.

Erster Schritt: Andere Automaten in Sicht?


Zuerst ist es ratsam, sich nach anderen Automaten am gleichen Straßenabschnitt umschauen – auch wenn man dafür vielleicht ein paar Meter laufen muss. Findet man einen funktionierenden Parkscheinautomaten, ist man auf der sicheren Seite.

Was steht dazu in der StVO?


Tatsächlich enthält die Straßenverkehrsordnung eine Vorschrift zu diesem Problem. Man findet diese in § 13 StVO. Dort ist geregelt, dass man bei defekter Parkuhr oder defektem Parkscheinautomaten bis zu der auf Schildern oder dem Automaten angegebenen Höchstparkzeit parken darf. Dies gilt jedoch nur, wenn im Auto gut sichtbar eine Parkscheibe liegt. Deren Zeiger muss man auf den Strich der halben Stunde einstellen, die auf den Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Bei Ankunft um 12 Uhr 20 muss der Zeiger also auf 12 Uhr 30 stehen. Alles andere kann zu einem "Ticket" für Falschparken führen.

Wann gilt der Automat als defekt?


Natürlich kann man durchaus darüber streiten, wann denn ein Parkscheinautomat als defekt anzusehen ist. Mit einem solchen Streit befasste sich zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm. Ein Autofahrer hatte nur ein einziges 50-Cent-Stück bei sich gehabt, das der Automat aber immer wieder ausspuckte. Irgendwo erst Papiergeld zu wechseln, war ihm umständlich. Daher legte der Mann gleich die Parkscheibe ins Auto.

Falsche Lösung, meinten die Richter. Es sei ganz allein Sache des Parkplatzsuchenden, durch Einwurf einer Münze die Funktion des Geräts auszulösen. Gegebenenfalls müsse er dies mit so vielen Münzen versuchen, bis eine funktioniere. Es spiele keine Rolle, dass auch die nicht funktionierende Münze ein gesetzliches Zahlungsmittel sei. Werfe man eine nicht funktionierende Münze ein, müsse man sich behandeln lassen, als habe man gar keine eingeworfen. Damit würde dann das Auto im eingeschränkten Halteverbot stehen, das ja nur durch den Parkschein zeitweise aufgehoben worden wäre. Voraussetzung sei natürlich immer, dass der Automat grundsätzlich funktioniere.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Bußgeld gegen den Autofahrer. Dieser musste also 5 Euro bezahlen. Nun ja, zuzüglich Gerichtskosten (Beschluss vom 29.8.2005, Az. 3 Ss OWi 576/05).

Wird man bei überschrittener Parkzeit womöglich abgeschleppt?


Hat ein Fahrzeug die zulässige Höchstparkzeit überschritten, darf es durch die Gemeinde abgeschleppt werden. Ein entsprechendes Urteil hat der Bundesgerichtshof auch für private Parkplätze gefällt; dabei ging es um einen Supermarkt-Parkplatz mit ausgeschilderter Höchstparkzeit (Urteil vom 11.3.2016, Az. V ZR 102/15). In diesem Fall war der Betreiber eines Supermarktes laut Gericht dazu berechtigt gewesen, ein Auto nach Überschreitung der Höchstparkdauer um 90 Minuten auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen und umsetzen zu lassen.

Darf man nach Ablauf der Parkzeit einen neuen Parkschein ziehen?


Ist eine Höchstparkdauer ausgeschildert oder am Automaten angegeben, müssen sich Autofahrer auch daran halten. Ein zweiter oder dritter gezogener und bezahlter Parkschein ändern daran leider nichts. Es kommt vor, dass sich Politessen den Stand der Ventile an den Autoreifen eines geparkten Fahrzeugs notieren, um überprüfen zu können, ob dieses schon wieder oder immer noch dort parkt. Schließlich hat der Parkscheinautomat den Sinn, möglichst vielen Kurzzeitparkern Erledigungen vor Ort zu ermöglichen. Nicht Sinn der Sache ist es dagegen, dass wenige Langzeitparker den Parkplatz blockieren. Auch in diesem Fall droht der Abschleppwagen (Verwaltungsgericht Bremen, Az. 5 K 1644 / 08).

Praxistipp


Auch beim Thema Parkscheinautomaten kann es für Autofahrer teuer werden - etwa durch eine Abschleppaktion. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen hier helfen, zu Ihrem Recht zu kommen.

(Bu)


Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.


 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion