Patientenunterlagen – welche Rechte hat ein Patient ?

22.01.2010, Autor: Herr Michael Liskewitsch / Lesedauer ca. 2 Min. (4128 mal gelesen)
Grundsätzlich hat der Patient das Recht, die Unterlagen einzusehen.

Sicherlich sah sich so mancher (Zahn)Arzt schon einmal mit dem Verlangen des Patienten, die Patientenunterlagen „herauszugeben“, konfrontiert. Die Gründe hierfür sind vielfältigst; eine besondere Rolle spielt diese Frage gerade auch im Bereich des Arzthaftungsrechts.

Grundsätzlich hat der Patient das Recht, die Unterlagen einzusehen. Dieses Recht wird allerdings bei psychiatrischen Behandlungen deutlich eingeschränkt und umfasst insgesamt auch nicht die subjektiven Wertungen bzw. Notizen des (Zahn)Arztes über persönliche Eindrücke und bloße Verdachtsprognosen. Auch in den Fällen, in denen die Gefahr der Selbstschädigung des Betroffenen durch Kenntnis bestimmter Diagnosen bestehen kann, kann die Einsichtnahme verweigert werden.

Da die Krankenunterlagen im Eigentum des (Zahn)Arztes stehen, sind nur Kopien – auf diese hat der Betroffene bei Übernahme der Kosten ein Anrecht – herauszugeben. Röntgenbilder müssen im Regelfall im Original herausgegeben werden, da dies im berechtigten Interesse des Patienten ist, wie ein Blick in § 28 Abs.6 Röntgenverordnung zeigt. Es empfiehlt sich indes in jedem Fall, an einen Eigentumsvermerk auf der Röntgentüte zu denken.

Rechtliche Probleme ergeben sich leider aber immer dann, wenn Originalunterlagen abhanden kommen. Daher ist dem (Zahn)Arzt dringend anzuraten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hierbei ist insbesondere das Erstellen von Sicherungskopien sowie die schriftliche Bestätigung von Übergabe / Empfang der Unterlagen zu nennen. In der Patientenkartei sollte auch ein eindeutiger Vermerk über Inhalt und Anzahl der herausgegebenen Materialien nicht fehlen.

Der Vollständigkeit halber sei noch gesagt, dass der Patient eigentlich keinen Anspruch auf Zusendung der Unterlagen hat, da es sich rein rechtlich um eine sogenannte Holschuld handelt. Allerdings erscheint ein Beharren darauf wenig praktikabel und sorgt sicherlich auch eher für (zusätzliches) Konfliktpotential.