Wann, wo und wie viel Pilze darf man sammeln?

06.10.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
Fliegenpilz Kann man wegen Pilzesammelns ein Bußgeld erhalten? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Regeln zum Pilzsammeln: Im Herbst sammeln viele Menschen Pilze in den Wäldern, doch es gibt strenge Regeln hierfür. Es ist wichtig, sich an lokale Gesetze und Beschränkungen zu halten, da bei Verstößen hohe Bußgelder drohen.

2. Rechtliche Grundlagen: Das Bundeswaldgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz, ergänzt durch spezifische Waldgesetze der Bundesländer, legen fest, was in den Wäldern erlaubt ist. Pilze dürfen nur in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf gesammelt werden, gewerbliches Sammeln ist meistens verboten. Einige besonders geschützte Pilzarten dürfen nicht gesammelt werden, es sei denn, diese sind ausdrücklich ausgenommen.

3. Vorsichtsmaßnahmen und Tipps: Es ist wichtig sicherzustellen, dass gesammelte Pilze essbar sind, da viele Speisepilze giftigen Arten ähnlich sehen und Pilzvergiftungen schwerwiegende Folgen haben können. Vor dem Sammeln sollte man sich sowohl über die Pilze selbst als auch über die lokalen Gesetze informieren und im Zweifel Experten oder zuständige Behörden konsultieren.
Sobald es Herbst wird, bevölkern wieder die Pilzsammler die Wälder. Allerdings ist nicht überall das Sammeln erlaubt. Wer trotz Verbot Pilze sammelt, riskiert ein erhebliches Bußgeld. Tatsächlich ist auch die Sammelmenge begrenzt. Dies bekam ein Pilzsammler zu spüren, den der Zoll im November 2022 am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn mit drei Kilogramm Pilzen erwischte, obwohl nur ein Kilo erlaubt war. Der Pilzsammler gab zwar an, vom geltenden Recht keine Kenntnis gehabt zu haben. Trotzdem hinterlegte er 200 Euro beim Zoll, was in etwa dem erwarteten Bußgeld entsprach. Die tatsächliche Höhe des Bußgelds war zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Das erlaubte Kilo der gesammelten Pilze durfte der Pilzfreund aber mitnehmen.

Grundsätzlich: Was darf man im Wald?


Das Bundeswaldgesetz legt fest, was man im Wald darf und was nicht. Nach § 14 dieses Gesetzes ist jedem das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken erlaubt. Weitere Einzelheiten legen die Bundesländer in ihren jeweiligen Waldgesetzen fest. Diese Regelungen gelten übrigens nicht nur für die Wälder in Bundes- und Landeseigentum, sondern grundsätzlich auch für solche in Privatbesitz. So ist zum Beispiel regelmäßig das Betreten von Gebieten verboten, in denen gerade Holz geschlagen wird, oder von Aufforstungsgebieten mit jungen Bäumen.

Darf man Pilze sammeln, um sie zu verkaufen?


Aus mehreren Bundesländern – wie etwa Rheinland-Pfalz – wurde in der Presse über gewerbliche Pilzsammler berichtet, die in Busladungsstärke anrücken und dann im Wald als Sammelkette durchs Unterholz marschieren. Danach verkaufen sie die gefundenen Pilze an Restaurants oder auf Wochenmärkten. Dies ist natürlich nicht der Sinn der Sache. Pilze gehören schließlich zum Ökosystem des Waldes, sie dienen Tieren als Nahrung und leben in Symbiose mit anderen Pflanzen. Werden sie derart massenweise abgeerntet, kann sich ihr Bestand oft jahrelang nicht mehr richtig erholen. Auch richten die Sammeltrupps erhebliche Zerstörungen am Wald an, indem sie junge Bäume, Pflanzen und das Unterholz platt trampeln. Deswegen sind solche Sammelaktionen durch gewerbliche Pilzsammler verboten.

Was darf man aus dem Wald mitnehmen?


Dies regeln die Waldgesetze der einzelnen Bundesländer. Die Vorschriften unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Sie bestimmen, welche Walderzeugnisse man sich aneignen darf – was also jeder ohne weiteres aus dem Wald mit nach Hause nehmen darf.

Ein Beispiel: Nach § 23 des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz darf man aus dem Wald Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes mitnehmen. Allerdings darf dies nur für den persönlichen Bedarf geschehen und nicht zum Verkauf. Die Entnahme aus dem Wald muss pfleglich stattfinden. Dabei dürfen die Umgebung und andere Pflanzen nicht geschädigt werden.

Unzulässig ist gewerbliches Pilze sammeln im Wald. Dies gilt ebenso für das Sammeln von Kräutern für den Verkauf auf einem Wochenmarkt. Ausnahmen sind möglich, wenn der Pilzsammler eine Genehmigung des Waldbesitzers und zusätzlich (!) der örtlichen Forst- oder Naturschutzbehörde hat. Manche Gemeinden stellen solche Genehmigungen in Form sogenannter Pilzsammelscheine gegen eine Gebühr aus. Ohne Pilzsammelschein droht gewerblichen Pilzsammlern auch dort ein Bußgeld.

Was regelt das Bundesnaturschutzgesetz zum Sammeln von Pilzen?


Das bundesweit gültige Bundesnaturschutzgesetz enthält ebenfalls die oben für Rheinland-Pfalz zitierte Regelung. § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes erlaubt ausdrücklich das Sammeln von "geringen Mengen", aber nur auf pflegliche Weise und nur für den persönlichen Bedarf. Als "gering" gilt dabei meist eine Menge, die für etwa ein oder zwei Mahlzeiten ausreicht. Oft setzt man dabei 500 Gramm pro Person an. Die zuständigen Naturschutzbehörden haben hier einen gewissen Ermessensspielraum.

Neben dem Bundesnaturschutzgesetz gibt es auch noch die Bundesartenschutzverordnung. Auch sie schützt Pilze. Die Bundesartenschutzverordnung enthält eigene Vorschriften über Pilze. Sie zählt verschiedene besonders geschützte Pilzarten auf, die man nicht pflücken darf. Eine Liste enthält die Anlage 1 zu § 1. Darauf findet man auch bekannte Speisepilze wie Steinpilze, Pfifferlinge, Morcheln, Röhrlinge und Trüffel.

Zur Beruhigung: § 2 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung macht davon wiederum eine Ausnahme. Diese gilt für Steinpilze, Pfifferlinge, Schweinsohren, Brätlinge, Birkenpilze und Rotkappen sowie Morcheln. Pilzsammler dürfen diese Pilzarten also in geringen Mengen für ihren eigenen Bedarf sammeln.

Was ist in Naturschutzgebieten zu beachten?


Nach dem Bundesnaturschutzgesetz können bestimmte Gebiete zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Ist ein Wald zum Naturschutzgebiet erklärt worden, gibt es eine sogenannte Schutzgebietsverordnung. Darin ist üblicherweise geregelt, welche Einschränkungen in diesem Schutzgebiet für eine Nutzung durch den Menschen zu beachten sind. Zum Beispiel kann das Betreten des Gebietes eingeschränkt werden. Das Pilzesammeln ist in Naturschutzgebieten in der Regel verboten, ebenso in Nationalparks (§§ 23, 24 Bundesnaturschutzgesetz).

Unerlaubtes Pilzesammeln: Wie hoch sind die Bußgelder?


Pilzsammler, die gegen die genannten Vorschriften verstoßen, riskieren ein hohes Bußgeld. Das Waldgesetz von Rheinland-Pfalz etwa ahndet das Sammeln von Pilzen über den persönlichen Bedarf hinaus als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro. In schweren Fällen sind sogar Bußgelder bis zu 10.000 Euro möglich.
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht für das gewerbliche Pilzsammeln ohne behördliche Genehmigung eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro vor. Noch teurer wird das Sammeln von nach dem Artenschutzgesetz besonders geschützten Pilzarten. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. Hier droht sogar ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro (§ 69 Abs. 7 BNatSchG).

Unabhängig von Gesetzen: Vorsicht vor Giftpilzen!


Nicht jeder Giftpilz ist so einfach zu erkennen wie der giftige Fliegenpilz auf unserem Foto. Viele Speisepilze sind sehr leicht mit Giftpilzen zu verwechseln. Viele giftige Arten sehen nämlich Speisepilzen sehr ähnlich. Pilzvergiftungen kommen häufig vor und verursachen jedes Jahr Todesfälle. Wer sich nicht ganz sicher ist, ob ein Pilz essbar ist, sollte diesen stehen lassen. Vorsicht: Eine Bestimmung per App bietet keine ausreichende Sicherheit.

Was ist der Unterschied zwischen einem Pilz und einem Pils?


Sie ahnen es: Den Pilz isst man, das Pils trinkt man. ;-)

Praxistipp zum Pilze sammeln


Vor dem Sammeln von Pilzen sollte man sich nicht nur über Pilze an sich gründlich informieren, sondern auch darüber, was im jeweiligen Wald erlaubt ist. Genauere Auskünfte dazu kann man bei der örtlichen unteren Naturschutzbehörde bekommen. Wenn eine Behörde ein Bußgeld wegen unerlaubten Pilzesammelns verhängt, ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der richtige Ansprechpartner.

(Bu)


Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.


 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion