PKW-Diebstahl /Brandschaden: kein Teilkasko-Schadenersatz bei Falschangabe zu Vorsteuerabzugsberechtigung!

20.06.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (3294 mal gelesen)
Vorliegend ging es um einen Kläger, welcher seine Teilkaskoversicherung wegen eines PKW-Diebstahl mit anschließendem Brand, in Höhe von 15.000,- € in Anspruch nahm.

In der schriftlichen Schadenanzeige gegenüber seiner Teilkaskoversicherung machte der Kläger jedoch falsche Angaben zu seiner Vorsteuerabzugsberechtigung. Obwohl er tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt war (und dann nur den Nettoreparaturbetrag hätte fordern dürfen), gab er in der Schadensanzeige das Gegenteil an und kreuzte dort „Nein“ an. Die Versicherung verweigerte daraufhin jede Schadenzahlung. Hiergegen wehrte sich der Versicherte gerichtlich.

Das LG Aachen wies die Klage jedoch ab, und auch das OLG Köln urteilte in der Berufungsinstanz, dass in den unzutreffenden Angaben des Klägers, er sei angeblich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, eine gem. § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a. F., § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 AKB zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Obliegenheitsverletzung liegt.

Daher wurde die Berufung des Klägers vom OLG Köln zurückgewiesen, sodass er keine Entschädigung von seiner Teilkaskoversicherung verlangen kann (OLG Köln, 9 U 161/07).


Hinweis:
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Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.