Praktische Tipps zur Genehmigung von Biomasseanlagen

16.05.2008, Autor: Herr Wolfgang Baumann / Lesedauer ca. 2 Min. (2449 mal gelesen)
Praktische Tipps zur Genehmigung
von Biomasseanlagen

Biomasseanlagen unterliegen, jedenfalls wenn sie der Strom- und Wärmeerzeugung dienen und eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt aufweisen, einem Genehmigungserfordernis nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dies bestimmt § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. dem Anhang zur 4. BImSchV. Die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind in einer eigenen Verordnung (über das Genehmigungs-verfahren – 9. BImSchV) geregelt. Deshalb wird ein Unternehmen, das eine Biomassean-lage errichten will, noch vor Antragstellung sein Hauptaugenmerk darauf richten, ob die Anlage aus Sicht des Immissionsschutzes genehmigungsfähig ist. Hierzu gehört insbe-sondere die Frage, ob die vom Anlagenbetrieb ausgehenden Immissionen – insbesonde-re durch Luftschadstoffe, Gerüche und Lärm – die zulässigen Werte einhalten bzw. un-terschreiten.
Darüber hinaus sollte bei der Anlagenplanung ebenso genau geprüft werden, inwieweit die Anlage auch bau(planungs)rechtlich zulässig ist. Denn die immissionschutzrechtliche Anlagengenehmigung erfasst auch eine erforderliche Baugenehmigung (sog. „Konzentra-tionswirkung, § 13 BImSchG). Hierbei sind insbesondere folgende Fragen entscheidend: Liegt der Standort des Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der eine solche Anlage zulässt? Ist der Bebauungsplan rechtswirksam? Ist das Vorhaben (wenn kein Bebauungsplan vorliegt) auch im unbeplanten Innenbereich zulässig? Liegt der Standort im Außenbereich und ist die Anlage auch im Außenbereich zulässig? Hierbei sind insbesondere die Vorschriften der §§ 29 ff. Baugesetzbuch zu berücksichtigen.
Ein weiterer im Genehmigungsverfahren nicht zu unterschätzender Aspekt ist die Frage der Akzeptanz des Vorhabens in der Bevölkerung. Insbesondere wenn im immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Öffentlichkeit beteiligt wird, sollte vorab durch den Antragsteller darüber informiert werden, welche Einsatzstoffe in der Anlage zum Einsatz kommen sollen, welche Maßnahmen zur Verhinderung von Luftverunreini-gungen vorgesehen sind und welche Luftschadstoffemissionen, Gerüche und Lärmaus-wirkungen im Anlagenbetrieb entstehen können. Denn eine offensive Informationspolitik des Unternehmens kann dazu beitragen, dass Missverständnisse vermieden und unbe-gründete Sorgen von Anwohnern in der Nachbarschaft der Anlage von vornherein zer-streut werden.
> Rechtsanwalt Wolfgang Baumann/Rechtsanwalt Andreas Große