Pressefreiheit kann dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgehen

Autor: Rechtsanwalt Ermano Geuer, Ingolstadt
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2014
Die informationelle Selbstbestimmung hat dann gegenüber der Pressefreiheit zurückzutreten, wenn die persönlichen Daten, über die berichtet wird, ohnehin einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind.

BGH, Urt. v. 5.11.2013 - VI ZR 304/12

Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 24.4.2013 - 7 U 5/12
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 13.1.2013 - 324 O 454/11

GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1

Das Problem:

Die Adoptivtochter eines bundesweit bekannten Fernsehmoderators und dessen Ehefrau verklagte den Verleger einer Boulevardzeitschrift auf Unterlassung der Veröffentlichung, dass es sich bei ihr um die Tochter des Prominenten handelt. Die Adoptivtochter trägt nicht denselben Nachnamen wie ihre Adoptiveltern. Hierfür hatten sich diese bewusst entschieden, um das Verwandtschaftsverhältnis nicht für jedermann erkennbar offenzulegen. In einem Artikel der Boulevardzeitschrift über angebliche Eheprobleme der Adoptiveltern wurde die Adoptivtochter unter Nennung ihres Nachnamens erwähnt, als auch, dass es sich bei ihr um die Adoptivtochter des Prominenten handelt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat der Revision des Verlegers der Boulevardzeitschrift stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Zwar sah das Gericht das Persönlichkeitsrecht der Adoptivtochter, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt, für beeinträchtigt an, wog aber letztlich zugunsten der Presse ab. Es sei darauf abzustellen, dass vorliegend als konkrete Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist (vgl. BVerfG v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 484/83, BVerfGE 65, 1 [43]). Diese Ausprägung des Persönlichkeitsrechts strahle auch in das Privatrecht aus, was sich u.a. an der Ausprägung zeige, dass es der Veröffentlichung von Daten durch Dritte gegen den Willen des Betroffenen Grenzen setzt. Dieser Schutz bestünde jedoch nicht uneingeschränkt, vielmehr sei stets abzuwägen.

Eine Abwägung falle im vorliegenden Fall nicht zugunsten der Adoptivtochter aus. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die streitgegenständlichen Tatsachen bereits im Rahmen des Adoptionsverfahrens im Jahr 2000 bekannt wurden. Die Tatsache, wegen der die Adoptivtochter Unterlassung begehre, sei gemeinhin bekannt, was sich auch daran zeige, dass bei Angabe ihres Namens in der Internetsuchmaschine Google über 2.000 einschlägige Treffer erzielt werden. Damit könne sich die Adoptivtochter auch nicht darauf berufen, die streitgegenständliche Tatsache sei in der Zwischenzeit in Vergessenheit geraten.


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